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Streit um 3. Säule: Swiss Life übergeht Lebenspartnerin
Aus Kassensturz vom 25.08.2015.
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Geld Streit um 3. Säule: Swiss Life übergeht Lebenspartnerin

Das Gesetz ist klar. Langjährige Konkubinatspartner haben Anrecht auf angespartes Geld aus der 3.Säule, wenn der Partner stirbt. Nicht so bei Swiss Life. Der Versicherungsriese verweigert der hinterbliebenen Partnerin 100‘000 Franken.

Elisabeth Gass und ihr Lebenspartner hatten grosse Pläne für die Zeit nach der Pensionierung. 15 Jahre lang lebten sie zusammen – im Konkubinat. Doch der frühpensionierte Partner von Elisabeth Gass stirbt ganz unerwartet, kurz nach seinem 60. Geburtstag.

Als langjährige Lebenspartnerin hat Elisabeth Gass Anspruch auf Vorsorgegelder. Ihr Partner hat beim Versicherungskonzern Swiss Life fürs Alter Geld angespart. Das Geld aus der zweiten Säule wurde korrekt abgewickelt. Es geht nun aber um über 100‘000 Franken aus der Säule 3a. Elisabeth Gass kontaktiert Swiss Life, wird aber abgewiesen.

Swiss Life stützt sich auf altes Gesetz

Die Versicherung verlangt von Elisabeth Gass Unterlagen, welche eine regelmässige finanzielle Unterstützung belegen. Ihr Partner hatte vor 20 Jahren die Police abgeschlossen. Der Nachweis solcher Zahlungen wie beispielsweise für Miete, Gesundheitskosten und Steuern war damals vorgeschrieben. Lebenspartner, welche nicht nachweisen konnten, dass der Verstorbene in massgeblicher Weise für deren Unterhalt aufgekommen war, gingen im Todesfall leer aus. Doch solche Belege kann Elisabeth Gass nicht liefern. Sie lebten im gleichen Haushalt. «Aber finanziell stehe ich seit Jahren auf eigenen Füssen», betont Elisabeth Gass.

Vorsorgeexperten kritisieren Swiss Life

Ohne diese Nachweise will Swiss Life die 3a-Gelder nicht an Elisabeth Gass auszahlen. Für den Rechtsanwalt und Vorsorgeexperten Martin Hubatka ist dieses Verhalten nicht korrekt. Für ihn ist klar, Konkubinatspartnerin Elisabeth Gass hat Anspruch auf die 3a-Gelder: Denn seit rund zehn Jahren gilt ein neues Gesetz. Seit 2004 müssen langjährige Lebenspartner nicht mehr nachweisen, dass sie vom Partner finanziell unterstützt wurden. Martin Hubatka betont im «Kassensturz»: «Es genügt, in den letzten fünf Jahren bis zum Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt zu haben.»

Bundesamt: Es gilt das neue Gesetz

Elisabeth Gass hat also Anspruch auf die 3a-Gelder des verstorbenen Partners. Aber die 67-Jährige hat keinen Franken erhalten und vermutet, sie sei kein Einzelfall: «Ich denke an alle Frauen, welche vom gleichen Problem betroffen sind und so in finanzielle Engpässe geraten.»

So sieht es auch die zuständige Behörde, das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV. Auch für alte 3a-Policen gelte neues Recht, betont BSV-Mediensprecher Harald Sohns: «Das neue Recht kann nicht von abweichenden Regelungen in Reglementen oder älteren Verträgen ausser Kraft gesetzt werden.»

3a-Gelder an Mutter überwiesen

Dennoch zahlt Swiss Life die 3. Säule nicht an die berechtigte Lebenspartnerin aus. Vorsorgeexperte Martin Hubatka vermutet: «Swiss Life hat das Geld bereits an die Mutter des Verstorbenen ausgezahlt und sucht jetzt eine Begründung um keine Doppelzahlung vornehmen zu müssen.»

Swiss Life bestätigt, man habe das Geld an die Mutter des Verstorbenen ausbezahlt. Aber: Gemäss der geltenden Verordnung dürfen 3a-Gelder erst dann an die Eltern ausbezahlt werden, wenn keine Ehe- oder langjährige Lebenspartner vorhanden sind. Elisabeth Gass muss hingegen für ihr Recht kämpfen. Auch im Interesse der Grosskinder, betont die sechsfache Grossmutter: «Das Geld steht mir laut Gesetz zu. Ich möchte es meinen sechs Enkelkindern zukommen lassen.»

Die Begründung von Swiss Life

Swiss Life beharrt auf ihrem Standpunkt und kümmert sich nicht um die Einschätzung von Behörden, Branche und Vorsorgerechtsexperten. Der Konzern argumentiert, man halte sich ans Gesetz, das zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültig gewesen sei. Swiss Life schreibt «Kassensturz»: «Swiss Life hat die Zahlung gesetzeskonform und gemäss der verbindlichen Erklärung des Versicherungsnehmers vorgenommen. Wir halten fest, dass die per 2005 erfolgte Anpassung der Begünstigungsordnung nicht rückwirkend und automatisch auf bereits bestehende Begünstigungen wirkt.» Immerhin: Man wolle die eigene Rechtspraxis diesbezüglich laufend überprüfen, schreibt Swiss Life.

Aufgepasst bei Swiss Life und Allianz

Mit dieser Rechtsauffassung steht Swiss Life fast alleine da. Das zeigt eine Umfrage von «Kassensturz» von Anfang Juli 2015 bei sieben Anbietern von 3a-Vorsorgeprodukten. «Kassensturz» wollte wissen, nach welchen Grundsätzen sie im aktuellen Fall auszahlen würden: nach der alten oder neuen BVV (Berufliche Vorsorge Verordnung)?

Die grosse Mehrheit handelt gemäss der neuen, konkubinatsfreundlicheren Verordnung und zahlt die Gelder an langjährige Partner aus, ohne speziell Nachweise für eine finanzielle Unterstützung zu verlangen. Für Versicherungen wie beispielsweise Helvetia oder Axa-Winterthur ist die jeweils aktuell gültige Fassung der der BVV-Verordnung massgebend.

Grafik mit Versicherungslogos.
Legende: Die Umfrageergebnisse. SRF

Ausser Swiss Life zahlt einzig Allianz-Schweiz unter Umständen keine 3a-Gelder an überlebende Konkubinatspartner, auch wenn sie nach dem aktuell geltenden Recht zum Begünstigtenkreis gehören. Gemäss Allianz-Schweiz reicht es nicht aus, «wenn der Lebenspartner, der sich nach dem Tod des Versicherungsnehmers meldet, nach dem neuen Recht zum zugelassenen Personenkreis gehört, wenn er vom Versicherungsnehmer nie mittels Begünstigungserklärung begünstigt worden ist.»

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Studiogespräch mit Martin Hubatka, Vorsorge-Experte
Aus Kassensturz vom 25.08.2015.
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Tipps

Melden Sie dem 3a-Anbieter, dass ein Lebenspartner existiert, den Sie begünstigen möchten. So lassen sich nach einem Todesfall Streitereien vermeiden. Von der Versicherung kann nicht verlangt werden, dass sie nach einem Todesfall bis zur letzten Gewissheit nach möglichen Lebenspartnern sucht.
Eine solche Erklärung unbedingt vom 3a-Anbieter schriftlich bestätigen lassen.

Für Vorsorgegelder gilt generell: Nehmen Sie sich Zeit. Schauen Sie, wer bei der 2. oder 3. Säule begünstigt ist, und ob das Ihrem Willen entspricht.

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