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Postannahme verweigert: Kündigung gilt trotzdem
Aus Kassensturz vom 31.03.2015.
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Konsum Kündigung kommt zurück: Datacom verweigert Annahme von Post

Datacom verkauft Abos gegen Telefonwerbung – per Telefonwerbung. «Kassensturz» berichtete darüber und riet: Den Vertrag mit Verweis auf Täuschung widerrufen – eingeschrieben. Doch Datacom nimmt die eingeschriebene Post nicht an. Die Kündigung gilt trotzdem, sagt Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner.

«Kassenturz»-Zuschauer Markus W. staunte nicht schlecht. Der Pöstler brachte seinen eingeschriebenen Brief, welchen er ein paar Tage zuvor an Datacom geschickt hatte, zurück. Und verlangte gleich noch 5.30 Franken fürs Zurücksenden. Ein doppelter Ärger!

Markus W. ist einer der vielen Konsumenten, die auf die Versprechungen des Call-Agenten von Datacom hereinfiel. Er liess sich für knapp 100 Franken zu einem Zehnjahres-Vertrag bei Datacom und einer Eintragung in eine ominöse Werbe-Sperrliste überreden lassen. Kurz nach dem Telefonanruf klärte ihn seine Frau auf, dass ein solcher Eintrag, der so genannte Sterneintrag, bei Swisscom gratis sei. Markus W. wollte nicht bei Datacom teuer bezahlen, was er bei Swisscom gratis bekam. Er begann zu recherchieren und stiess auf einen vorangegangenen «Kassensturz»-Bericht über die Firma Datacom. Darin wurde den Betroffenen geraten: Datacom schriftlich und eingeschrieben benachrichtigen, dass man sich durch das Angebot getäuscht fühlt und das Angebot kündigen.

Verdächtiger Brief als Rechtfertigung

Das Problem: Im Moment verweigert Datacom jegliche Post, auch B-Post-Briefe. Datacom-Geschäftsführer Patrick Dütschler rechtfertigt sich gegenüber «Kassensturz». Diese Massnahme sei nur vorübergehend. Man habe einen verdächtigen Brief erhalten und sich darum aus Sicherheitsgründen dafür entschieden, bis auf weiteres keine Post mehr anzunehmen. Datacom sei aber telefonisch und per Mail erreichbar.

Markus W. ist verunsichert: Was gilt nun, wenn der eingeschriebene Brief zurückkommt? «Kassensturz»-Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner sagt: Ein Brief, dessen Annahme vom Empfänger verweigert wurde, gilt rechtlich trotzdem als zugestellt. Sie rät aber: «Ich würde empfehlen, das zurückgeschickte Couvert zu kopieren und den Brief dann per B-Post nochmals zu schicken.» Dazu sollte folgender Vermerk angebracht werden: «Ich habe nun zwei Wege versucht, um ihnen mitzuteilen, dass ich nicht einverstanden bin mit dem Vertrag.» Zudem können betroffene Konsumentinnen und Konsumenten der Datacom ihr Schreiben per Mail zukommen lassen. Unter diesen besonderen Umständen wäre auch diese Zustellung rechtlich gültig.

Die wichtigsten Tipps zusammengefasst:

Haben Sie bei Datacom ein Abo abgeschlossen und fühlen Sie sich getäuscht? Dann fechten Sie den Vertrag per Einschreiben an. Formulierungsvorschläge finden Sie in der Linkbox unter dem Titel «Datacom: So wehren Sie sich».
Verweigert Datacom die Annahme, senden Sie den Brief erneut per B-Post oder Mail und legen Sie eine Kopie des Couverts dazu. Bringen Sie zudem den folgenden Vermerk an: «Ich habe nun zwei Wege versucht, um ihnen mitzuteilen, dass ich nicht einverstanden bin mit dem Vertrag.»
Fall sich ein Inkassobüro meldet: Senden Sie diesem eine Kopie des Schreibens an Datacom und schreiben Sie, dass man eine eventuelle Betreibung mit Rechtsvorschlag beantworten werde.

Nicht verunsichern lassen

Mittlerweile haben viele «Kassensturz»-Zuschauer auch Zahlungsaufforderungen und Betreibungsandrohungen von der Inkasso-Firma Inkassolution bekommen – im Auftrag von Datacom. Dies trotz allen Beteuerungen von Datacom, jede Bestellung werde storniert, wenn dies ein Kunde so wünsche. Hier empfiehlt Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner, dem Inkassounternehmen nochmals schriftlich zu melden, dass man getäuscht worden sei und eine eventuelle Betreibung mit Rechtsvorschlag beantworten werde.

Doppelter Ärger: Post kassiert auch noch für Rücksendung

Auf die Frage, warum die Absender von zurückgewiesenen Briefen nochmals bezahlen müssen, obwohl die Empfänger den Aufwand für die Rücksendung verursacht haben, schreibt die Post:«Wenn ein Kunde die Annahme verweigert, ist er auch nicht bereit, etwas zu bezahlen. Der Post entsteht aber Aufwand, um die Sendung wieder eingeschrieben an den Aufgeber zurück zu schicken. Geregelt ist dies in den AGB.»

Der Absender habe aber die Möglichkeit, die Kosten zu verringern, wenn er schon vermutet, dass eine Postsendung vom Empfänger zurückgewiesen wird. Dann könne eine Vorverfügung gemacht werden mit einer simplen Notiz auf dem Brief: «Zurück per A-Post» oder «Zurück per B-Post». Dann müsse der Absender nur noch die entsprechende günstigere Rücksendung bezahlen.

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