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Dacheinsturz: Bau-Unternehmer lässt Hausbesitzer hängen
Aus Kassensturz vom 25.08.2015.
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Wohnen Dacheinsturz nach Pfusch: Bauunternehmer lässt Hauseigner hängen

Eine Baufirma fertigt für Ursula Schüpfer ein Sitzplatz-Dach. Das Konstrukt fällt zusammen und schlägt alles darunter kurz und klein. Nur durch Zufall gab es keine Tote. Die Baufirma kommt für den Schaden nicht auf und verweist auf die fünfjährige Verjährungsfrist im Gesetz.

Es geschieht an einem Sonntagabend im Juni. Als Wolken aufziehen und es zu stürmen beginnt, entscheiden sich Ursula Schüpfer und Hanspeter Roos ins Haus zu gehen. Zum Glück, denn das tonnenschwere Dach über dem Sitzplatz stürzt ein. «Fünf Minuten vorher waren wir noch draussen auf dem Sitzplatz am Rauchen.» Nur durch Zufall ist nichts passiert. Denn in den Sommermonaten ist der Sitzplatz von Ursula Schüpfer und Hanspeter Roos wie ein zusätzliches Zimmer. Den grössten Teil der Freizeit verbringen sie hier.

Nachdem der erste Schock überwunden ist, kümmern sich Roos/Schüpfers um die Sicherungs- und Aufräumarbeiten. Die Feuerwehr befestigt noch am selben Abend Stützen, damit das zusammengeschlagene Dach nicht noch weiteres Unheil anrichten kann. Ein Experte der Gebäudeversicherung begutachtet am Tag darauf den Unfallort. Er stellt fest: Das Dach ist unfachmännisch montiert. Für den Einsturz ist nicht der Wind vom Vorabend verantwortlich.

Gegen die Regeln der Baukunde

Bauingenieur Rolf Grimmbichler prüft im Auftrag der Gebäudeversicherung die Konstruktion. Sein Urteil ist vernichtend: «Die Befestigung ist ungenügend und entspricht nicht den Regeln der Baukunde und auch nicht den Anforderungen der SIA Norm.» Im «Kassensturz» erklärt der Bauingenieur, dass das Dachkonstrukt irgendwann runterfallen musste. «Ein reiner Zufall, dass es so lange gehalten hat.» Die verwendeten Schrauben würden die Last eines 2,5 Tonnen schweren Daches nicht aushalten. Zudem seien die verwendeten Dübel nicht für solche Bauten geeignet. In einem solchen Fall der fehlerhaften Bauweise schlägt die Gebäuedeversicherung von gesetzeswegen eine Haftung aus.

Nie gesehene Pfuscharbeit

Schrauben liegen auf einem Sitzplatz.
Legende: Die verwendeten Schrauben (im Vordergrund) im Vergleich zu den üblichen (im Hintergrund). SRF

«Wir können von Glück sprechen, dass niemand körperlich zu Schaden gekommen ist», sagt der Bauingenieur Rolf Grimbichler. Und er mahnt: «Dem Hersteller der Dachkonstruktion und dem Monteur ist dringend anzuraten, weitere, in dieser Form bereits montierte Dächer zu prüfen und eventuell die Aufhängungen zu verstärken.»

Diese Einschätzung teilt Markus Winterberg. Er ist Zimmerpolier und stellt das eingestürzte Dach gemeinsam mit vier weiteren Arbeitskollegen wieder fachmännisch auf. «Wenn die Leute, die das gebaut haben, in gleicher Qualität weitere Dächer aufgestellt haben, ist dies wie eine Zeitbombe.» So eine Pfuscharbeit hätte er in seiner langjährigen Berufskarriere noch nie gesehen. «Meiner Meinung nach ist dies keine Zimmermannsarbeit», so der Zimmerpolier.

Sturer Generalunternehmer

Beim Bau des Daches wurde gepfuscht. Ursula Schüpfer meldet sich bei der Estaplan AG aus Fulenbach, dem Generalunternehmer, der für den Bau verantwortlich ist. Doch dieser stellt auf stur. Ein Subunternehmen hätte die Arbeiten ausgeführt, so seine erste Begründung.

Verjährungsfrist

Die Mängelrechte bei unbeweglichen Werken (Bauwerken) verjähren mit Ablauf von fünf Jahren seit der Abnahme des Werkes. Diese Verjährungsfrist gilt gegenüber dem Unternehmer sowie gegen den Architekten oder den Ingenieur, die zum Zwecke der Erstellung Dienste geleistet haben. (Art 371 Abs. 2 OR). Für vom Unternehmer absichtlich verschwiegene Mängel beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre seit der Abnahme (Art. 180 Norm SIA
118).

«Ich finde es einfach schlimm. Man sieht den Fehler so gut. Ich dachte, der Generalunternehmer entschuldigt sich und steht gerade dafür», ärgert sich die Geschädigte. Etliche Telefonate und Schreiben an die Estaplan AG versanden aber. Der Inhaber der Generalunternehmung, Ruedi Leclerc blockt weiter ab. Er sagt, die 5-jährige Garantiefrist sei abgelaufen.

Den Weg vor die Richter

Das gleiche Argument bringt er gegenüber «Kassensturz» vor. Er schreibt: «Wie wir bereits Frau Schüpfer mitgeteilt haben, gehen wir davon aus, dass die Gewährleistungspflicht für allfällige Mängel verjährt ist. Gerne sind wir bereit, diese Frage mit Frau Schüpfer in persönlichen Gesprächen oder – wenn erforderlich – vor den zuständigen richterlichen Instanzen zu bereinigen.»

Ursula Schüpfer und Hanspeter Roos wollten wenigstens die Kosten für den Wiederaufbau durch die Drittfirma – rund 10‘000 Franken – an Estaplan weiterverrechnen. Doch auch hier lenkt der Generalunternehmer bis anhin nicht ein. Ursula Schüpfer ist enttäuscht: «Ich habe nicht erwartet, dass er zu lamentieren beginnt. Er hat auch eine Schuld, nicht nur der Subunternehmer. Er hätte den Bau kontrollieren sollen.»

Baupfusch im Strafrecht (Art. 229 StGB)

Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde: Wer vorsätzlich bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerkes oder eines Abbruches die anerkannten Regeln der Baukunde ausser acht lässt und dadurch wissentlich Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden. Lässt der Täter die
anerkannten Regeln der Baukunde fahrlässig ausser Acht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

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