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Filosofix «Das Recht auf Leben übertrumpft das Recht auf Selbst-Bestimmung»

Ab wann hat ein Embryo ein Recht auf Leben? Darf dieses Lebensrecht gegen das Recht auf Selbstbestimmung der schwangeren Frau abgewogen werden? Die Philosophin Barbara Bleisch bezieht Stellung zu den moralischen Fragen, die der Schwangerschaftsabbruch und das Gedankenexperiment «Geiger» aufwerfen.

Frau Bleisch, wie kann uns die Philosophie bei konkreten ethischen Problemen, etwa bei der Frage des Schwangerschaftsabbruchs helfen?

Indem sie die Fragen isoliert, die in einem Problem verknotet auftreten, und die zugrundeliegenden Konflikte herausarbeitet. Im konkreten Fall lauten die moralischen Fragen: Welche Wesen haben ein Recht auf Leben? Und gilt das Lebensrecht absolut?

Ab wann hat denn ein Mensch Ihrer Ansicht nach moralische Rechte?

Wann und aufgrund welcher Eigenschaften Wesen Personen sind, darauf hat die Philosophie bislang keine abschliessende Antwort gegeben.

Die Philosophen kennen also nicht so etwas wie die Fristenregelung, die besagt, dass bis zur 12. Schwangerschaftswoche abgetrieben werden darf?

Nein, zumindest nicht als generelles Prinzip. Es gibt mehrere Fragen, die in der Philosophie nach wie vor zu Debatten Anlass geben. Das grösste Problem ist das sogenannte Kontinuitätsargument: Der Embryo wächst ab Befruchtung kontinuierlich zum Fötus heran. Es gibt keine klare Zäsur, die deutlich machen würde: Ab jetzt hat er ein Lebensrecht. Man braucht an dieser Stelle ein Brückenprinzip wie etwa Empfindungsfähigkeit, Überlebensfähigkeit oder Bewusstsein, die als Zäsur dienen könnten.

Zur Person

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Barbara Bleisch ist Philosophin und Moderatorin der «Sternstunde Philosophie». Zuletzt erschien von ihr «Familiäre Pflichten», Suhrkamp Verlag Berlin, 2015.

Das Gedankenexperiment mit dem Geiger stellt eine Analogie her zwischen dem Geiger und einem ungeborenen Kind. Ist dieser Vergleich gerechtfertigt?

Nur dann, wenn die Frau unfreiwillig schwanger wurde. Die Analogie trifft sicher am besten auf Vergewaltigungen zu. Doch was ist, wenn die Verhütung nicht geklappt hat – oder vom Paar vergessen wurde? Man muss hier einen Begriff davon haben, worin Freiwilligkeit besteht – und für welche Folgen wer verantwortlich ist. Nehme ich etwa ein Sonnenbad, ohne mich einzucremen, muss ich mich nachher nicht über Sonnenbrand beklagen. Was aber, wenn die Sonnencreme wirkungslos bleibt, weil sie aus einer fehlerhaften Produktion stammt? Oder wenn mein Ex-Freund aus Boshaftigkeit die Tube gegen normale Handcreme eingetauscht hat? Der Begriff der «Freiwilligkeit» braucht einiges an theoretischer Unterfütterung, um ihn sinnvoll zu verwenden.

Stellen Sie sich vor...

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Die Philosophie stellt die ganz grossen Fragen und hilft uns mit Gedankenexperimenten, eigene Antworten zu finden. «Filosofix» stellt die wichtigsten Gedankenexperimente in animierten Kurzfilmen vor – eine unterhaltsame Anregung zum Selberdenken. Hier finden Sie:

Judith Jarvis Thomson, die Erfinderin des Gedankenexperiments, ist der Ansicht, das Recht auf Selbstbestimmung sei höher zu gewichten als das Lebensrecht des Geigers. Stimmen Sie zu?

Nein. Das Recht auf Leben übertrumpft das Recht auf Selbstbestimmung. Allerdings wurde dem Mann, der im Beispiel als Lebensretter dient, massiv Unrecht getan – Unrecht, das nie und nimmer gerechtfertigt ist! Wäre es legitim, den Mann zu kidnappen, müssten wir auch bereit sein, Menschen zur Lebendorganspende zu zwingen.

Doch in die körperliche Integrität anderer Menschen darf meiner Meinung nach nicht eingegriffen werden – auch nicht, um andere zu retten. Vom Moment an, in dem diese Person jedoch mit dem Geiger verbunden ist, wäre es wiederum unrecht, sich von ihm loszukoppeln. Sicherlich aber würde der Lebensretter für das Unrecht, das ihm widerfahren ist, angemessen entschädigt werden müssen.

Und warum folgen Sie Thomson nicht in Bezug auf den Schwangerschaftsabbruch?

Thomson will mit dem Beispiel zeigen, dass selbst dann, wenn Embryonen bereits moralische Rechte hätten, Frauen nicht gezwungen werden dürfen, sie auch auszutragen. Das sehe ich anders: Wenn der Embryo bereits ein Recht auf Leben hat, kann sein Lebensrecht nicht aufgewogen werden mit dem Selbstbestimmungsrecht der Frau.

Eine schwangere Frau darf also nicht sagen: Ich möchte das Kind jetzt nicht?

Doch. Eine Abwägung zwischen ihren Interessen und jenen des Embryos ist aber meiner Meinung nach nur legitim, wenn der Embryo noch nicht über ein Lebensrecht verfügt. Eine Abwägung beruht deshalb auch auf einer Aussage darüber, ob Embryonen bereits Personen sind. Genau das bestreitet Thomson.

Meiner Meinung nach ist eine solche Abwägung in einem früheren Stadium der Schwangerschaft durchaus möglich. Doch auch dann hat der Embryo moralische Interessen. Eine Abtreibung darf also aus moralischer Sicht nicht grundlos erfolgen, sondern es braucht eben die entsprechende Abwägung, in der eine Frau sich darüber klar werden muss, ob für sie das Austragen des Kindes tatsächlich unzumutbar ist. Ich persönlich bin der Meinung, dass solche Gewissensentscheide sehr individuell gefällt werden müssen.

Gibt es denn keine objektiv richtige Lösung?

Doch, die gibt es. Aber eben nur, wenn die individuelle Situation der entsprechenden Frau und unter Umständen auch eines allfälligen werdenden Vaters berücksichtigt wird. Ausserdem halte ich es bezüglich ethischer Urteile mit Thomas Nagel: Es gibt das moralisch Richtige, aber oft ist uns der Blickwinkel nicht zugänglich, um dieses zu erkennen. Das entbindet uns aber nicht unserer Pflicht, unsere moralische Linse immer wieder zu schärfen.

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