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Vom Papier zum Computer Elektronisches Patientendossier: Alle Macht den Patienten!

Seit Mitte April ist das Gesetz über das elektronische Patientendossier in Kraft. Damit soll die Behandlung verbessert und effizienter werden. Wir zeigen, was das für Patientinnen bedeutet und wo noch Stolpersteine liegen.

Nach jahrelangen Diskussionen ist es nun soweit: Medizinische Dokumente wie Rezepte, Röntgenbilder oder den Austrittsbericht aus dem Spital werden Ärzte und Apotheker in Zukunft elektronisch erfassen und austauschen.

Der Grund: Das Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPD) ist seit Mitte April in Kraft. Es verpflichtet alle Spitäler und Pflegheime, nach einer Übergangsfrist auf elektronische Patientendossiers umzustellen. Für alle anderen Akteure im Gesundheitswesen ist die Teilnahme allerdings fakultativ, für Hausärzte etwa aber auch für Patientinnen.

Das elektronische Patientendossier hat viele Vorteile: In Zukunft verfügt eine Apothekerin oder ein behandelnder Arzt immer über alle notwendigen Informationen, ohne dass die Krankengeschichte oder Rezepte erst per Fax oder Post verschickt werden müssen. Hat eine Ärztin Zugriff auf bereits bestehende Röntgenbilder, erspart das teure Zweitaufnahmen.

Denn der Fokus des Gesetzes liegt vor allem auf dem Patienten: «[...] die Qualität der medizinischen Behandlung [soll ] gestärkt, die Behandlungsprozesse verbessert, die Patientensicherheit erhöht und die Effizienz des Gesundheitssystems gesteigert sowie die Gesundheitskompetenz der Patientinnen und Patienten gefördert werden», steht im Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier.

Wo sind meine Daten gespeichert?

Bei der Umsetzung dieser Anforderungen lässt das Gesetz den Akteuren maximale Freiheit. Das oberste Prinzip ist, die Daten möglichst dort zu speichern, wo sie erfasst werden und nicht in einer Zentrale.

Datenschutz

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Patienten haben die volle Kontrolle, wer welche Daten einsehen kann. Margrit Kessler von der SPO Patientenschutzorganisation findet das eine gute Sache. Ein weiterer Vorteil: Patientinnen haben selber Einblick in ihre Dossiers. Margrit Kessler rät allen, sich möglichst früh mit dem EPD auseinanderzusetzen.

Möglich machen sollen das sogenannte Gemeinschaften: Spitäler, Heime aber auch Apotheken, Hausärzte und die Spitex können sich darin zusammenschliessen. Sie organisieren sich selber und wählen einen eigenen Anbieter, der die technische Infrastruktur für das elektronische Patientendossier bereitstellt.

Eine Gemeinschaft, die neben den oben genannten Gruppen auch die Patienten selbst ins System aufnimmt, wird als Stammgemeinschaft bezeichnet. Auch für Stammgemeinschaften ist die dezentrale Datenspeicherung das oberste Gebot. Das heisst: Die digitalen Patientenakten bleiben dort, wo sie erfasst wurden – beim Spital, beim Hausarzt oder beim Röntgeninstitut (genau genommen auf den Computern der Gemeinschaft, zu der diese Leistungsträger gehören).

In den Speichern der jeweiligen Gemeinschaften liegen also nie alle Unterlagen der Patienten. Spitäler oder Ärzte kopieren nur gerade diejenigen Daten ins elektronische Dossier, die für andere behandelnde Ärzte wichtig sind.

Wer hat Zugriff auf meine Daten?

Beim elektronischen Patientendossier hat eine Patientin immer die Kontrolle über alle Akten. Sie kann zum Beispiel bestimmen, dass der Dorfapotheker Zugang hat zu den Unterlagen des Rheumatologen, die Akten des Psychiaters aber nicht zu sehen bekommt. Den Patienten steht es auch frei, gar nicht am elektronischen Dossier-Austausch mitzumachen.

Ein Wermutstropfen bleibt: Für selbständigen Ärzte ist es ebenfalls fakultativ, ob sie mit der elektronischen Akte arbeiten wollen oder nicht. Da die Einführung der EPD mit erheblichen Investitionen verbunden ist, hat sich die Ärzteschaft während der Vernehmlassung gegen eine gesetzliche Verpflichtung an einer Teilnahme gewehrt und mit dem Referendum gedroht.

Wann habe ich ein elektronisches Patientendossier?

Geht alles nach Fahrplan, dürften die ersten Gemeinschaften schon in einem Jahr mit dem neuen System arbeiten. Spätestens in drei Jahren müssen sich aber alle Spitäler in der Schweiz einer Gemeinschaft angeschlossen haben, für Pflegeheime beträgt die Frist fünf Jahre.

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