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Gemeindewahlen 2017 Bözberg: Kanton rüffelt Gemeinde - Wahl aber nicht verschoben

Die Gemeindeabteilung des Kantons Aargau betrachtet eine Wahlempfehlung der Findungskommission der Gemeinde Bözberg als «unzulässigen Eingriff». Die Gemeinderatswahlen können aber wie geplant am 24. September durchgeführt werden.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde Bözberg wurde im Hinblick auf die Wahlen am 24. September eine «Wahl-Empfehlung» abgegeben
  • Die Findungskommission der Gemeinde hatte sich für zwei Kandidaten entschieden, welche Gemeindeammann und Vize-Ammann werden wollen
  • Weitere Kandidaturen wurden nicht erwähnt. Dagegen wurde Beschwerde erhoben.
  • Die Gemeindeabteilung des Kantons sagt: Diese Wahlbeschwerde hatte «amtlichen Charakter» und ist damit unzulässig
  • Die Wahlen werden trotzdem nicht verschoben – man könne die Empfehlung «nicht ungeschehen machen»

Die Findungskommission der Gemeinde Bözberg hatte die Aufgabe, der Bevölkerung eine Liste mit geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten für das Amt des Gemeindeammanns und des Vizeammanns vorzulegen. Dazu wurden mehrere interessierte Personen zu Gesprächen eingeladen.

«Amtliche Wahlempfehlung» für Ammann und Vize-Ammann

Den Abschlussbericht der Kommission stellte die Gemeinde zusammen mit dem amtlichen Publikationsorgan danach an alle Haushalte zu. Darin hiess es wörtlich: «Die Findungskommission kann (...) den Stimmbürgern der Gemeinde folgende Kandidaten zur Besetzung der Ämter vorschlagen». Eine Wahlempfehlung also.

Das Problem: Es gab neben den beiden vorgeschlagenen Kandidierenden für die Posten des Gemeindeammanns und des Vize-Ammanns noch weitere Kandidierende. Diese werden im Bericht der Findungskommission mit keinem Wort erwähnt. Zudem erfolgte die Publikation des Berichts vor dem Ablauf der offiziellen Anmeldefrist für Kandidierende.

Mit der Publikation im Gemeindeblatt komme dem Abschlussbericht ein «amtlicher Charakter» zu, sagt nun die kantonale Gemeindeabteilung nach ihrer Untersuchung. Martin Süess erklärt gegenüber SRF: «Da ist der Eindruck entstanden, dass diese Empfehlung nicht rein privat sei, sondern dass die Gemeinde dahinter stehe.»

Das stelle einen unzulässigen Eingriff in die Wahlen dar. Diese Wahlempfehlung könne auch bei einer Verschiebung der Wahlen nicht ungeschehen gemacht werden.

Gemeinde muss die Stimmbürger informieren

Eine Verschiebung gibt es deshalb nicht. Martin Süess fügt grundsätzliche Argumente an: «Wenn immer möglich muss man schauen, dass man angesetzte Wahlen am geplanten Termin durchführen kann.»

Wahlen soll man nur verschieben, wenn wirklich etwas sehr Gravierendes passiert.
Autor: Martin Süess stv. Leiter Gemeindeabteilung

Damit die Wahlen aber korrekt abgewickelt werden können, muss die Gemeinde Bözberg das Dispositiv des Entscheids durch Versand an alle Stimmberechtigten bekanntgeben und den Entscheid auf ihrer Website publizieren.

Zudem muss sie den Wahlunterlagen eine Mitteilung des Wahlbüros beilegen, mit der die Stimmberechtigten über diesen Sachverhalt orientiert werden. Konkret muss die Gemeinde darauf hinweisen, dass die Wahlempfehlung der Findungskommission nicht rechtens war und dass man natürlich wählen kann, wen man will.

Damit wird die Wahlbeschwerde, welche ein Bürger von Bözberg beim Kanton erhoben hatte, «teilweise gutgeheissen».

Es gilt: Behörden dürfen sich nicht in Wahlen einmischen

Für staatliche Organe gelte bei Wahlen das Prinzip strikter Neutralität, ruft die Gemeindeabteilung in Erinnerung. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts schliesse die Freiheit der Meinungsbildung grundsätzlich jedes Eingreifen der Behörde in ein Wahlverfahren aus.

Dieser Grundsatz sei in Bözberg mit der Abgabe der Wahlempfehlung im Rahmen einer amtlichen Publikation verletzt worden. Ob die Arbeit der Findungskommission grundsätzlich korrekt war, habe die Gemeindeabteilung gar nicht geprüft, erklärt Martin Süess.

In Bözberg gibt es laut SRF-Informationen auch Kritik am Vorgehen der Kommission selber. So war einer der empfohlenen Kandidierenden zuerst selber Mitglied der Kommission, bevor er sich dann als Kandidat zur Verfügung stellte. Für den Entscheid des Kantons waren solche Vorwürfe aber nicht relevant – die Publikation der Wahlempfehlung war Fehler genug.

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