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Prostituiertenmörder Aarau Bundesgericht entschied: Prostituierten-Mörder kommt nicht frei

Als Minderjähriger hat der heute 26-jährige Mann, 2008 in Aarau eine Prostituierte vergewaltigte und ermordet. Das Bundesgericht hat sich zum fünften Mal mit dem Fall auseinandergesetzt und entschieden, dass er weiterhin in fürsorgerischer Unterbringung bleibt.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Möders gegen die Verlängerung abgewiesen. Die Richter begründen ihren am Donnerstag publizierten Entscheid damit, dass sich die Verhältnisse seit der letzten Überprüfung der Unterbringung nicht verändert hätten.

Der junge Mann leide gemäss dem Sachverständigen nach wie vor an einer psychischen Störung, die in einer geschlossenen Anstalt behandelt werden müsse. Der Verurteilte befindet sich in einer Justizvollzugsanstalt und besucht dort drei Mal wöchentlich eine Therapiesitzung.

Dies ist gemäss einem früheren Urteil des Bundesgerichts ausreichend und angemessen. Dennoch müssen sich die kantonalen Behörden weiterhin um eine Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung bemühen, hält es im aktuellen Entscheid fest.

Die bisherigen diesbezüglichen Bemühungen der Aargauer Behörden waren trotz grossen Aufwands ohne Erfolg. Keine der angefragten Anstalten und Einrichtungen wollte oder konnte den jungen Mann aufnehmen.

Jährliche Überprüfung

Mit dem vorliegenden Urteil hat sich das Bundesgericht zum fünften Mal mit dem Fall des Verurteilten auseinandersetzen müssen. Im November 2011 wurde er nach Jugendstrafrecht zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Nach Ende des Strafvollzugs verfügte das Bezirksamt im Sommer 2012 einen fürsorgerischen Freiheitsentzug (nach neuem Recht: fürsorgerische Unterbringung). Grund dafür war, dass alle Massnahmen nach Jugendstrafrecht maximal bis zum 22 Lebensjahr dauern dürfen. Neu können sie bis zum 25. Lebensjahr dauern.

Nach den ersten beiden im Abstand von einem halben Jahr erfolgten Überprüfungen der Voraussetzungen für die Unterbringung, finden sie nun alljährlich statt. Weil dem Verurteilten nach wie vor eine Persönlichkeitsstörung mit deutlich psychopathischen Anteilen und sexueller Sadismus attestiert werden, muss er weiter behandelt werden. (Urteil 5A_617/2016 vom 09.11.2016)

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