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Urteil Bundesgericht Harte Kritik: Aargauer Obergericht bewertet Beweise willkürlich

Das Aargauer Obergericht hat einen jungen Mann wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Nun pfeift jedoch das Bundesgericht die Aargauer Richter zurück. Sie haben Fehler gemacht.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Ein Autofahrer hat in Dottikon einen 17-jährigen Fussgänger tödlich verletzt.
  • Aargauer Obergericht verurteilt den Autofahrer wegen fahrlässiger Tötung.
  • Das Bundesgericht heisst nun eine Beschwerde des Autofahrers dagegen gut.
  • Das Aargauer Obergericht habe die Beweise willkürlich gewürdigt.
  • Damit muss sich das Obergericht zum dritten Mal mit dem Fall auseinandersetzten.

Das Aargauer Obergericht muss sich zum dritten Mal mit dem Verkehrsunfall befassen, bei dem ein 17-Jähriger auf einem Fussgängerstreifen in Dottikon AG tödlich verletzt wurde. Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Autofahrers teilweise gutgeheissen, der in den Unfall involviert gewesen war.

Der Unfall ereignete sich am 22. Dezember 2010 kurz nach 7 Uhr morgens. Der Jugendliche überquerte auf dem Fussgängerstreifen die Bahnhofstrasse in Dottikon, als er von einem Fahrzeug angefahren wurde. Das Auto hatte sich ihm von links genähert.

Der 17-Jährige wurde auf die Gegenfahrbahn geschleudert, wo er von einem entgegen kommenden Fahrzeug erfasst und mitgeschleift wurde. Der Jugendliche erlitt tödliche Verletzungen.

Schriftzug an einem Haus: Obergericht
Legende: Das Bundesgericht kritisiert das Aargauer Obergericht. SRF

Wegen fahrlässiger Tötung verurteilt

Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte den Lenker des zweiten Fahrzeugs wegen fahrlässiger Tötung zu einer bedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu 50 Franken und einer Busse von 2000 Franken.

Dieses Urteil fällte das Obergericht nach der ersten Rückweisung durch das Bundesgericht. Es blieb bei seinem ursprünglichen Strafmass. Zudem wurde der Lenker zu einer Genugtuungszahlung an die Eltern und den Bruder des Opfers von total 25'000 Franken verpflichtet.

In seinem am Freitag publizierten Urteil hält das Bundesgericht fest, dass die Vorinstanz die Beweise teilweise willkürlich gewürdigt habe.

Es kommt trotz allem zum Schluss, dass der Beschwerdeführer spätestens die erste Kollision mit dem Opfer aus einer Entfernung von 11 bis 13 Metern hätte sehen und unverzüglich hätte reagieren müssen.

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