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Ostschweiz Kein käuflicher Sex in der Wohnzone

Die Umnutzung einer Liegenschaft in einen Erotikbetrieb ist in der reinen Wohnzone nicht zulässig. Das hat das St. Galler Verwaltungsgericht entschieden. Mit dem Urteil stützt das Gericht einen Entscheid des Baudepartements, das erotische Dienstleistungen in einer St. Galler Villa verboten hat.

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Kein Sex in der Wohnzone (16.09.2014)
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Die Umnutzung einer Liegenschaft in einen Erotikbetrieb ist in der reinen Wohnzone nicht zulässig. Mit diesem Urteil stützt das St. Galler Verwaltungsgericht einen Entscheid des Baudepartements. Die erotischen Dienstleistungen in einer St. Galler Villa bleiben damit verboten.

Die Vorgeschichte:

  • Die Mieterin des Grundstücks am Rande der Stadt St.Gallen machte der Vermieterin die geplante Nutzung der Villa transparent. Im Mietvertrag wurde festgehalten, dass die Liegenschaft für «erotische Dienstleistungen im kleinen Rahmen» genutzt werden dürfe.
  • Im Mai 2012 reichte die Mieterin ein nachträgliches Baugesuch für die Nutzungsänderung der Liegenschaft ein.
  • Ein Nachbar erhob Einsprache gegen das Baugesuch. Die Baukommission der Stadt St. Gallen hiess die Einsprache im März 2013 teilweise gut und bewilligte das Baugesuch nur unter Bedingungen und Auflagen.
  • Der Nachbar gab sich im Kampf gegen den Erotikbetrieb nicht geschlagen. Das Baudepartement hiess seinen Rekurs gegen die Baubewilligung gut, mit der Begründung, der Erotikbetrieb in der Wohnzone sei zonenwidrig. Das Verwaltungsgericht bestätigte dieses Verbot. Im Juli 2013 wurde es unangefochten rechtskräftig.

Der Entscheid:

  • Der Erotikbetrieb versuchte anschliessend, eine Umnutzung geltend zu machen. Das Verwaltungsgericht hat diese Beschwerde abgewiesen und das Urteil nochmals gestützt: Erotikbetriebe sind nicht wohnzonenkonform.
  • Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann ans Bundesgericht weitergezogen werden.

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