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Zürich Schaffhausen Schuldig wegen Nötigung – aber keine Strafe

Der Entscheid des Bezirksgerichts Bülach ist aussergewöhnlich: Es spricht den Leiter des Steueramtes Freienstein-Teufen schuldig, wegen versuchter Nötigung. Weil der Kläger als Querulant bekannt ist, verzichtete das Gericht aber auf eine Bestrafung.

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Steueramtsleiter von Freienstein-Teufen einem langjährigen Steuersünder Nachteile angedroht hatte, sofern dieser nicht endlich bezahle. Der Schuldner wollte sich ins Ausland absetzen, was das Eintreiben der Steuern für die Gemeinde noch schwieriger gemacht hätte

Keine Wildwest-Methoden beim Geldeintreiben

Der Mann hatte während mehrerer Jahre nicht gezahlt und sich zudem geweigert, am Schalter vorbeizukommen, um eine Lösung zu finden. Mit der Gemeinde kommunizierte er nur über gehässige E-Mails, in denen er die Mitarbeitenden über die Rechtslage belehrte.

Der Steueramtsleiter griff schliesslich zu einem Druckmittel, das gemäss Gericht «nicht ganz koscher» war. Er drohte ihm damit, die Abmeldebestätigung nur bei voller Bezahlung auszustellen. Der Richter kam deshalb nicht darum herum, den 50-jährigen Steuersekretär wegen versuchter Nötigung schuldig zu sprechen. «Es hätte andere Wege gegeben, das Geld zu bekommen, sprich die gute alte Betreibung», sagte der Richter zum Steuersekretär.

Ein einmaliger Richterentscheid

Gleichzeitig zeigte er aber auch Verständnis für den Gemeindemitarbeiter, der sich schon lange mit dem schwierigen Einwohner herumschlug. Das Gericht verzichtete deshalb darauf, den Steueramtsleiter zu bestrafen. «Das ist das erste Mal in meiner Karriere, dass ich so etwas mache», sagte der Richter. Das Verhalten des Klägers habe es zudem einfach gemacht, so zu entscheiden. Dieser Mann habe mit einer Vehemenz und Boshaftigkeit eine Bestrafung des Steuersekretärs verlangt, dass klar sei, dass er nur irgend jemandem habe Schaden zufügen wollen. «Es ist nicht Aufgabe des Staates, einem Menschen bei so etwas zu helfen», so der Richter.

Die Verurteilung wegen versuchter Nötigung ist somit nur formal. Sie kommt auch nicht in den Strafregisterauszug.

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