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Durchsetzungs-Initiative Straffällige Ausländer müssen trotzdem mit Ausschaffungen rechnen

Nach dem Nein zur Durchsetzungs-Initiative tritt nun die vom Parlament bereits beschlossene Verschärfung des Strafgesetzes in Kraft. Straffällige Ausländer können gemäss einer abschliessenden Liste und sofern kein Härtefall dagegen spricht des Landes verwiesen werden.

Auch nach der Ablehnung der Durchsetzungs-Initiative tritt das vom Parlament schon verabschiedete verschärfte Strafgesetz in Kraft. Wenn kein schwerer persönlicher Härtefall dagegen spricht, müssen Gerichte straffällige Ausländer unabhängig von der Höhe der Strafe zwischen 5 und 15 Jahren des Landes verwiesen. Entscheidend sind die folgenden Delikte, die zur Verurteilung geführt haben:

  • Tötungsdelikte, inklusive Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord und strafbarer Schwangerschaftsabbruch
  • Schwere Körperverletzung, Genitalverstümmelung, Aussetzung, Gefährdung des Lebens und Angriff
  • Schwere Vermögensdelikte wie Raub und Betrug, Veruntreuung als Mitglied einer Behörde oder als Vormund;

    Diebstahl und Erpressung, sofern gewerbsmässig, bandenmässig oder bewaffnet;

    Computerbetrug, Check- und Kreditkartenmissbrauch;

    Wucher, Hehlerei, sofern gewerbsmässig begangen.

  • Einbruch, also Diebstahl und Hausfriedensbruch gleichzeitig
  • Sozialversicherungs- und Sozialhilfebetrug, Sozialmissbrauch
  • Steuerdelikte
  • Zwangsheirat, Menschenhandel, Freiheitsberaubung, Entführung und Geiselnahme
  • Sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, Schändung, Förderung der Prostitution, Kinderpornografie
  • Brandstiftung, Delikte mit Sprengstoffen, Giftgas, oder radioaktiven Stoffen, gentechnisch veränderten oder gesundheitsgefährdenden Stoffen, Verbreiten menschlicher Krankheiten oder vorsätzlicher Trinkwasserverunreinigung
  • Störung des öffentlichen Verkehrs und des Eisenbahnverkehrs
  • Vorbereitungshandlungen zu schweren Straftaten, Beteiligung an oder Unterstützung von kriminellen Organisation, Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen, Terrorfinanzierung
  • Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, schwere Verletzungen der Genfer Konventionen und andere Kriegsverbrechen
  • Schwere Verstösse gegen das Ausländerrecht und schwere Drogendelikte

Ein Gericht ist frei, auch wegen leichterer Straftaten eine Landesverweisung anzuordnen.

Bis zu 4000 Landesverweisungen pro Jahr

Nach Berechnungen des Bundesamts für Statistik (BFS) könnten in Zukunft gegen 4000 Landesverweisungen ausgesprochen werden. Die Zahl gründet auf den Verurteilungen im Jahr 2014. Wäre die Durchsetzungs-Initiative angenommen worden, hätte es mit rund 10'200 Ausweisungen fast dreimal mehr gegeben, schätzt das BFS.

Audio
Nach DSI-Nein: «Die Stimmbürger haben den Rechtsstaat verteidigt»
aus HeuteMorgen vom 29.02.2016. Bild: Keystone
abspielen. Laufzeit 13 Minuten 36 Sekunden.

Heute müssen jährlich rund 500 straffällige Ausländer die Schweiz verlassen. Ein direkter Vergleich ist aber nicht möglich. Denn es besteht die «strafrechtliche Landesverweisung» heute gar nicht, sondern nur die «ausländerrechtliche Aus- und Wegweisungen».

Darum ist unklar, wie die Gerichte das neue Gesetz anwenden werden, insbesondere die darin enthaltene Härtefallklausel. Zudem dürfen Straftäter nicht in ihr Heimatland ausgewiesen werden, wenn ihnen dort Folter oder Tod drohen. Und nicht alle Landesverweisungen werden vollzogen, wenn die Rückkehr ins Heimatland unzumutbar ist, weil dort ein Krieg tobt.

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