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Schweiz Fedpol analysiert Instrumente zur Prävention

Die Task Force des Fedpol prüft gegenwärtig geeignete Massnahmen für die Schweiz. Im Herbst wird der nächste Bericht publiziert.

  • Dialog mit Muslimen: Einige Länder haben Programme zur Verhinderung der Ausbreitung des gewalttätigen Extremismus umgesetzt. In deren Rahmen werden Webseiten publiziert, die extremistisches Gedankengut kontern, Infobroschüren verbreitet oder Risikogruppen durch Mediatoren angesprochen. Die Umsetzung erfordert die Mitwirkung ziviler Partner.
  • Ausreiseverbot: Der Entzug des Reisepasses soll verhindern, dass Dschihadismus-Sympathisanten in ein Konfliktgebiet reisen. In der Schweiz können im Rahmen eines Strafverfahrens Reisedokumente eingezogen oder ein Verbot erlassen werden, sich an einen bestimmten Ort zu begeben. Dies bedarf aber einer richterlichen Anordnung. Diese Voraussetzungen sind jedoch vor der Abreise kaum je gegeben. Das Ausreiseverbot und der Entzug von Reisedokumenten sollte als administrative statt als gerichtliche Massnahme möglich sein.
  • Beurteilung der Bedrohung: Mehrere europäische Länder haben ausgefeilte Systeme eingeführt, um die Bedrohung von Dschihad-Rückkehrern zu beurteilen und um angemessen zu reagieren. Die Systeme stützen sich auf Analysematrizen und die Meinung von Fachleuten.
  • Gesetz zur verdeckten Registrierung und gezielten Kontrolle: Um Reisebewegungen einer Person feststellen zu können, muss diese in Datenbanken im In- und Ausland ausgeschrieben sein. Auf Schengen-Ebene werden Dschihad-Sympathisanten zur verdeckten Registrierung und zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben, wenn sie die innere oder äussere Sicherheit des Staates gefährden. In der Schweiz ist kein Dienst zu einer solchen Ausschreibung befugt.
  • Deradikalisierung: Damit dschihadistische Rückkehrer sich wieder in die Gesellschaft eingliedern und keine Bedrohung mehr darstellen, gibt es in einigen Staaten Deradikalisierungsprogramme. Dafür müssten Sozialdienste, psychiatrische und psychologische Fachleute zusammenarbeiten. Angehörige des Rückkehrers müssen nach Möglichkeit mit einbezogen werden. Zudem muss eine Vertrauensperson den Rückkehrer begleiten.

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