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Session Beruflicher Einstieg nach IV wird weiter erleichtert

Künftig können psychisch erkrankte Menschen in Ausnahmefällen länger Massnahmen in Anspruch nehmen. Das soll ihnen die Eingliederung ins Erwerbsleben erleichtern. Am 1. Januar 2015 treten die Änderungen in Kraft.

Künftig können psychisch erkrankte Menschen in Ausnahmefällen länger Massnahmen in Anspruch nehmen, die ihnen die Eingliederung ins Erwerbsleben erleichtern sollen. Der Bundesrat hat die Voraussetzungen für eine Verlängerung von Integrationsmassnahmen gelockert.

In den letzten Jahren ist die Invalidenversicherung (IV) auf die Wiedereingliederung ins Erwerbsleben ausgerichtet worden. Die neuen Änderungen treten am 1. Januar 2015 in Kraft.

Längerfristig weniger Kosten

Dazu gehören Massnahmen zur Gewöhnung an den Arbeitsprozess, zur Förderung der Arbeitsmotivation, zur Stabilisierung der Persönlichkeit und zum Einüben sozialer Grundfähigkeiten. Heute können diese nur verlängert werden, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen im ersten Jahr zweimal länger unterbrochen werden mussten. Künftig sind die Voraussetzungen in Ausnahmefällen weniger streng.

Die Kosten seien zwar schwierig abzuschätzen, so das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV). Doch eine erfolgreiche Eingliederung werde voraussichtlich deutlich mehr Kosten einsparen als durch die Verlängerung der Integrationsmassnahmen entstünden.

Prävention und Beratung verstärken

Mit der Änderung der Verordnung soll auch die Beratung, unter anderem bei Arbeitgebern, gestärkt werden. Ebenso ist neu explizit die Information von Fachpersonen Aufgabe der IV-Stellen. Damit soll bei Jugendlichen eine spätere psychisch bedingte Invalidität vermieden werden.

Auch die Qualität medizinischer Gutachten soll verbessert werden. Deswegen erhalten die Gutachter künftig jene Entscheide zugestellt, in welchen ihre Gutachten von einem Gericht gewürdigt worden sind. Dies hatte bereits das Bundesgericht gefordert. So wüssten die Ärzte, ob ihre Gutachten nachvollziehbar seien, schreibt das BSV.

Künftig kann die IV aber auch Leistungen zurückfordern, die während der Dauer der Abklärungen unrechtmässig bezogen worden waren. Die Regelung der Beiträge an private Invalidenhilfe wurde auch aktualisiert. Etliche Leistungen der IV hängen davon ab, ob jemand in einem Heim oder zuhause lebt. Die Wohnformen seien aber laut BSV vielfältiger geworden.

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