- Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die Schweiz verurteilt wegen Verletzung der Menschenrechtskonvention (EMRK).
- Die Schweiz verletzte das in der Konvention festgehaltene Recht auf Leben und das Folterverbot.
- Der Bund wollte zwei Asyl suchende Sudanesen in ihr Herkunftsland wegweisen. Bei einem hat der Gerichtshof eine Menschenrechtsverletzung festgestellt.
- Das Bundesamt für Justiz prüft, ob der Entscheid an die Grosse Kammer des EGMR weitergezogen wird.
Ein seit seiner Schulzeit politisch aktiver Sudanese darf nicht in seine Heimat weggewiesen werden. Das hat der EGMR in Strassburg entschieden. Die Schweiz hat mit einem entsprechenden Entscheid gegen die EMRK verstossen.
Der Sudanese war für die Bewegung für Gerechtigkeit und Gleichheit (Justice and Equality Movement, JEM) aktiv gewesen. Er sammelte im Sudan Geld für die Organisation, die sich für die Rechte von Minderheiten einsetzt.
Als zwei seiner Kontaktmänner festgenommen worden waren, wurde auch er von den sudanesischen Behörden gesucht. In der Schweiz war der Mann weiterhin politisch sehr aktiv.
Gefahr von Leib und Leben bei Wegweisung
Der EGMR hält nun in seinem publizierten Urteil fest, es sei davon auszugehen, dass der Mann an Leib und Leben gefährdet wäre, wenn man ihn in den Sudan wegweisen würde. Seine politischen Aktivitäten hätten wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Behörden auf ihn gelenkt.
Der Mann war im Juli 2012 in die Schweiz eingereist. Er stellte ein Asylgesuch, das vom Staatssekretariat für Migration (SEM) jedoch abgelehnt wurde. Eine Beschwerde dagegen wies das Bundesverwaltungsgericht ab.
Zweiter Fall nicht gerügt
In einem zweiten Fall eines weiteren Sudanesen ist der Gerichtshof hingegen zum Schluss gekommen, dass keine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention vorliegt.
Gemäss Statistik des SEM befanden sich per Ende April 291 Personen aus dem Sudan im Asylprozess in der Schweiz. 116 davon wurden vorläufig aufgenommen, bei vier Personen wurde der Vollzug ausgesetzt.
Stellungnahme des Bundesamts für Justiz
Der Entscheid des EGMR ist nicht rechtskräftig. Das Bundesamt für Justiz wird das Urteil analysieren und nach Konsultation der betroffenen Behörden prüfen, ob die Schweiz den Fall an die Grosse Kammer des EGMR weiterziehen soll. Die Frist für einen Weiterzug beträgt drei Monate. Ingrid Ryser, stellvertretende Informationschefin Bundesamt für Justiz (BJ) |
Amnesty International zu EGMR-Urteilen
Dass das Gericht die Wegweisung des einen Sudanesen rügt, entspricht der Einschätzung von Amnesty International. Der Mann hatte zwar keine führende Stellung innerhalb der Opposition, aber er war erst im Heimatland und nachher auch in der Schweiz konstant politisch aktiv. Er war sehr oft mit führenden Mitgliedern der Opposition in Kontakt und trat auch öffentlich mit ihnen auf. Die sudanesischen Behörden überwachen die Opposition sehr genau. Das Risiko ist gross, dass er bei der Rückkehr in den Sudan festgenommen und gefoltert wird. Im Fall des anderen Sudanesen bedauert AI, dass keine psychologischen Abklärungen gemacht wurden. Der Mann macht eine 45-tägige Haft mit Folter geltend. Wenn er in der Vergangenheit bereits festgenommen wurde, dann kann das Einfluss haben auf seine Situation bei der Rückkehr, weil er bereits als potenzieller Gegner der Regierung registriert ist. Denise Graf, Flüchtlingskoordinatorin Amnesty International |
Social Login
Für die Registrierung benötigen wir zusätzliche Angaben zu Ihrer Person.
{* #socialRegistrationForm *} {* firstName *} {* lastName *} {* emailAddress *} {* displayName *} {* mobile *} {* addressCity *} {* /socialRegistrationForm *}