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Wirtschaft Preisüberwacher zieht Kampf gegen hohe Bankgebühren ans Seco

Hohe Gebühren für die Kontoauflösung und den Wertschriftentransfer hindern viele Kunden an einem Wechsel zu einer anderen Bank. Der Preisüberwacher wollte diesen Missstand beheben. Er hat von den Banken Antworten gefordert. Weil er mit diesen nicht zufrieden ist, wendet er sich nun ans Seco.

Bankangestellte bedient Frau an einem Schalter.
Legende: Die Banken haben ihre Gebühren nicht genügend offen gelegt, so die Meinung des Preisüberwachers. Keystone

Nach einer im letzten Jahr durchgeführten Marktbeobachtung hatte Preisüberwacher Stefan Meierhans die Schweizer Banken aufgefordert, die Gebühren für die Kontoauflösung aufzuheben, die Gebühren für den Wertschriftentransfer zu senken und die entsprechenden Gebühreninformationen für ihre Kundinnen und Kunden leichter zugänglich zu machen.

Ein Grossteil der Banken habe die Erwartungen des Preisüberwachers aber nicht erfüllt, heisst es nun. Die meisten der 32 vom Preisüberwacher direkt angeschriebenen Banken hätten zwar erklärt, dass sie die Gebühren regelmässig überprüften, um sicherzustellen, dass sie den durch diese Transaktionen verursachten Kosten entsprächen.

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Die gesammelten Informationen hätten jedoch nicht zur abschliessenden Beurteilung genügt, ob die untersuchten Gebühren rechtmässig sind. Der Preisüberwacher stützte sich bei dieser Beurteilung auf die Marktbeobachtung und die Kontakten mit den Banken. Er stellt fest, dass der verlangte Betrag «in gewissen Fällen zweifelsohne unverhältnismässig» sei, schreibt er.

Die Grundsatzfrage, ob die Gebühren angemessen sind, bleibe damit unbeantwortet. Der Preisüberwacher liess daher im April 2016 die gesamten seit Anfang 2015 zu diesem Thema gesammelten Unterlagen dem Seco zur Evaluierung zukommen. Das Seco soll etwa abklären, ob die besagten Bankgebühren das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verletzen würden.

In der Lehre wird gemäss Preisüberwacher die Meinung vertreten, dass es nach wie vor viele Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Banken gibt, die einer Inhaltsprüfung gemäss UWG (Artikel 8) nicht standhalten würden und somit als missbräuchlich zu bezeichnen wären. Ob dies auch auf die Gebühren für den Wertschriftentransfer und für die Kontoauflösung zutreffe, sei aber offen und sei gerichtlich auch noch nicht geprüft worden.

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