Die Polizei sollte gemäss dem nun gestrichenen Paragraphen ohne richterliche Bewilligung in virtuelle Plattformen mit Zugangsbeschränkungen eindringen können, zum Beispiel in Pädophilen-Chats oder in die Kommunikation zwischen Hooligans.
Nach Auffassung des Bundesgerichts widerspricht das aber der Verfassung. Mit der Überwachung privater Kommunikation, die nicht an die breite Öffentlichkeit gerichtet ist, werde der in der Bundesverfassung festgeschriebene Schutz der Privatsphäre verletzt.