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Rechtsfrage: Darf man mir den Lohn kürzen?
Aus Espresso vom 21.04.2016. Bild: Colourbox
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Arbeitsrecht Darf man mir den Lohn kürzen?

Nach einem schlechten Jahr will ein Bauunternehmen seinen Angestellten vorübergehend den Lohn kürzen. «Espresso» sagt, unter welchen Voraussetzungen der Lohn gekürzt werden darf und welche Alternativen es für Betriebe und Angestellte gibt.

Ein Unternehmen darf in wirtschaftlich schwierigen Situationen Lohnkürzungen oder längere Arbeitszeiten einführen. Es muss sich dabei jedoch an klare Regeln halten:

  1. Bevor etwas beschlossen wird, müssen die Mitarbeitenden oder die gewählte Mitarbeitervertretung informiert und angehört werden. Mitarbeitende müssen die Möglichkeit haben, eigene Vorschläge einzubringen und an einer Massnahme mitzuarbeiten. Geregelt ist dieser Anspruch im Mitwirkungsgesetz oder in Gesamtarbeitsverträgen (GAV).
  2. Hat ein Betrieb keine Mitarbeitervertretung und untersteht er keinem Gesamtarbeitsvertrag, so kann der Arbeitgeber längere Arbeitszeiten oder Lohnkürzungen nur dann per sofort einführen, wenn die Angestellten damit einverstanden sind. Ist das nicht der Fall, muss er sich an die vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfristen halten.

Angestellte sollten eine Arbeitsplatzgarantie verlangen

Stehen in einem Betrieb Lohnkürzungen oder längere Arbeitszeiten an, sollten Angestellte oder ihre Vertreter eine Veränderung ihrer Anstellungsbedingungen nicht einfach hinnehmen und folgende Forderungen stellen:

  • Eine Massnahme soll zeitlich befristet werden, zum Beispiel auf drei Monate. Danach soll ihre Notwendigkeit neu überprüft werden.
  • Der Arbeitgeber soll sich zu Zusicherungen verpflichten, wie zum Beispiel einen Kündigungsschutz für die Belegschaft, eine Lohn- und Standortgarantie, Verzicht auf die Auszahlung von Dividenden oder eine zusätzliche Gratifikation, wenn sich die Situation erholt hat oder die Garantie auf Wiederherstellung des vorigen Zustandes, falls Mitarbeitende von sich aus kündigen.
  • Daneben sind auch immer individuelle Forderungen und Vereinbarungen möglich, vor allem in sehr kleinen Betrieben. Die Zusicherung einer bezahlten Weiterbildung zum Beispiel oder eine Auszeit, wenn sich die Situation erholt hat.

Gewerkschaften und Arbeitnehmerorganisationen raten betroffenen Angestellten, Verhandlungen mit der Betriebsleitung immer kollektiv zu führen und wenn möglich die Hilfe der Gewerkschaft beizuziehen.

Bei Lohneinbussen gibt es Kurzarbeitsentschädigung

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Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner beantwortet jeden Donnerstag eine Rechtsfrage. Haben Sie eine Frage? Schreiben Sie uns!

Brechen die Aufträge ein, kann ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen. In diesem Fall übernimmt die Arbeitslosenkasse einen Teil der Lohnausfälle. Allerdings haben Angestellte nur dann einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn ihr Arbeitsausfall mindestens zehn Prozent beträgt und sie in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen.

Und: Die Einführung der Kurzarbeit wird nur dann bewilligt, wenn es sich um einen vorübergehenden Auftragsrückgang handelt. Zudem muss die Kurzarbeit nachweislich dazu beitragen, dass die Arbeitsplätze im Betrieb mittelfristig gerettet werden können.

Der Betrieb der «Espresso»-Hörerin könnte also Kurzarbeit beantragen. Dies würde die einzelnen Angestellten vermutlich weniger hart treffen. Zuständige Stelle ist das jeweilige kantonale Amt für Wirtschaft und Arbeit.

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