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Rechtsfrage: Ist Lügen beim Vorstellungsgespräch erlaubt?
Aus Espresso vom 07.07.2016. Bild: Colourbox
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Arbeitsrecht Ist beim Vorstellungsgespräch lügen erlaubt?

«Rauchen Sie? Oder nehmen Sie Drogen? Oder haben Sie andere Leichen im Keller?» Manchmal verschlägt es einem fast die Sprache, was künftige Arbeitgeber im Vorstellungsgespräch alles wissen wollen. «Espresso» sagt, welche Fragen zulässig sind und wann Kandidaten lügen dürfen.

Sie sitzen beim Vorstellungsgespräch der Senior Recruiting HR Managerin gegenüber, dem künftigen Vorgesetzten und seinem Stellvertreter. «Wo sehen Sie sich in fünf Jahren, beruflich und privat?», will der Stellvertreter wissen.

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«Haben Sie unangenehme Eigenschaften oder gar gesundheitliche Einschränkungen», fragt die HR Managerin und der künftige Chef hebt sein Kinn und schaut Ihnen tief in die Augen.

Nur jobrelevante Fragen sind erlaubt

Es sind Fragen, die ein künftiger Arbeitgeber gar nicht stellen darf. Erlaubt sind laut Bundesgericht im Vorstellungsgespräch nur Fragen, «die in einem unmittelbaren Zusammenhang zum Arbeitsplatz und der zu leistenden Arbeit stehen». Das sind Fragen über die Ausbildung, über berufliche Erfahrungen und über das Verhalten im Team.

Fragen zu religiösen oder politischen Ansichten oder zu privaten Lebensumständen sind nicht gestattet. Gleiches gilt für Fragen zur Gesundheit.

Geheilte Krankheiten gehen Chefs nichts an

Von sich aus hinweisen muss ein Bewerber nur dann auf gesundheitliche Einschränkungen, wenn diese die Ausübung der Tätigkeit praktisch verunmöglichen würden. Eine Röntgenassistentin müsste deshalb den Arbeitgeber darauf hinweisen, dass sie schwanger ist und ein Bauarbeiter muss offenlegen, wenn er wegen eines Rückenleidens nicht mehr als fünf Kilogramm heben darf.

Laut Bundesgericht gehen dagegen geheilte Krankheiten einen künftigen Arbeitgeber ebenso wenig an wie bestehende Beschwerden, die keinen Einfluss auf die Arbeitsleistung haben (Urteil siehe Box). Was aber antworten, wenn das Gegenüber wissen will, ob Sie an früheren Arbeitsorten öfters krank waren, regelmässig Medikamente einnehmen oder ob eine Schwangerschaft geplant sei?

Zu viel lügen macht wenig Sinn

Wer in dieser Situation die Beantwortung verweigert, hat die Chance auf eine Anstellung verspielt. Aus diesem Grunde dürfen Bewerberinnen und Bewerber lügen. Juristen sprechen vom «Notwehrrecht» der Lüge.

Einem künftigen Arbeitgeber allerdings ein Lügengebäude zu präsentieren, das schon in der Probezeit wie ein Kartenhaus in sich zusammen zu fallen droht, macht wenig Sinn. Besser: Auf unzulässige Fragen ausweichend oder unverbindlich antworten. Auf die Frage nach einer geplanten Familiengründung zum Beispiel: «Im Moment ist das kein Thema».

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