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Arbeitsrecht: Was gilt, wenn der 1. August in die Ferien fällt?
Aus Espresso vom 31.07.2014. Bild: Keystone
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Arbeitsrecht Was gilt, wenn der 1. August in die Ferien fällt?

Der Nationalfeiertag ist der einzige gesamtschweizerische, bezahlte Feiertag. Ex-Bundesrat Adolf Ogi unterstützte 1993 die Volksinitiative: «Wir sollten mit gutem Gewissen den Geburtstag unserer Heimat feiern dürfen». Was aber, wenn der 1. August in die Ferien fällt oder auf einen freien Tag?

Für unsere Bundesrätinnen und Bundesräte ist der 1. August ein Arbeitstag, wenn auch ein besonderer: Bundespräsident Didier Burkhalter trifft in Weggis LU Jugendliche zum Brunch, Simonetta Sommaruga feiert mit der Bevölkerung in Laupen BE und Ueli Maurer steigt in Lützelflüh BE aufs Renderpult.

Damit berufstätige Schweizerinnen und Schweizer die Reden ihrer Bundesräte oder andere Feiern ungetrübt geniessen können, gibt ihnen die Verfassung an diesem Tag frei. Und nicht nur das: Der 1. August ist der einzige gesamtschweizerische und bezahlte Feiertag.

In katholischen Kantonen gibts mehr Zusatzfreitage

Abgesehen vom Nationalfeiertag sind Feiertage Sache der Kantone. Sie dürfen laut Arbeitsgesetz höchstens acht weitere Feiertage bestimmen und sie den Sonntagen gleichstellen: Karfreitag, Auffahrt und Neujahr sind solche kantonalen Feiertage. An diesen Tagen darf ohne spezielle Bewilligung nicht gearbeitet werden und die ausgefallene Arbeitszeit muss weder vor- noch nachgearbeitet werden. In den meisten Kantonen gibt es darüber hinaus noch gesetzliche Feiertage. In Zürich ist das zum Beispiel der 1. Mai, im Bündnerland der Stephanstag.

Angestellte im Stundenlohn gehen leer aus

Was nicht alle Angestellten wissen: Nur der 1. August ist ein in jedem Fall bezahlter Feiertag. Bei allen anderen Feiertagen äussert sich das Gesetz nicht zum Lohn. In der Praxis kommt es, wie so oft, auf die Umstände an:

  • Angestellte im Monatslohn haben nach ständiger Gerichtspraxis Anspruch auf Lohn an Feiertagen.
  • Angestellte im Stundenlohn und Taglöhner sind schlechter gestellt: Sie haben an Feiertagen nur dann einen Lohnanspruch, wenn dies im Arbeitsvertrag oder in einem Gesamtarbeitsvertrag ausdrücklich so vorgesehen ist.

Fällt nun bei Angestellten im Monatslohn ein bezahlter Feiertag in die Ferien, so «gewinnt» der Betreffende in der Ferienbuchhaltung einen Tag. Wer geschickt plant, kann sich zum Beispiel über Ostern oder am Jahresende ein paar Ferientage einsparen und die Ferien so verlängern. Anders, wenn der Feiertag auf ein Wochenende fällt. In diesem Fall gibt es keinen Anspruch auf Kompensation oder auf Nachgenuss.

Krank am Ostermontag? Pech gehabt.

Gerade Teilzeitangestellte fühlen sich hier benachteiligt: Wenn etwa der Ostermontag oder eben der 1. August ausgerechnet auf den arbeitsfreien Tag fällt. Auch hier gilt: Es gibt keine Kompensation und keinen Nachgenuss. Das gleiche gilt, wenn ein Angestellter an einem Feiertag krank wird. In diesen Situationen hat man dann einfach Pech gehabt.

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