Zum Inhalt springen

Header

Inhalt

Kaufrecht Onlineverkauf: Muss ich den Fallschirm zurücknehmen?

Ein «Espresso»-Hörer verkauft über eine Schweizer Onlineplattform seinen Fallschirm. Doch jetzt will der Käufer aus Deutschland sein Geld zurück. Grund: Der Schirm sei dort nicht zugelassen. «Espresso» erklärt, wer in solchen Fällen das Risiko trägt.

Audio
Ärger beim Fallschirmverkauf
aus Espresso vom 09.07.2015. Bild: Colourbox
abspielen. Laufzeit 3 Minuten 44 Sekunden.

Es war ein Schnäppchen unter der Hand: «Espresso»-Hörer Raphael Ramseier aus Wetzikon (ZH) konnte die komplette Fallschirmausrüstung einer Kollegin übernehmen. Bis zum Einsatz musste noch eine gerissene Leine ersetzt werden. Raphael Ramseier schickte die Ausrüstung zur Reparatur.

«Günstig abzugeben: Gebrauchter Fallschirm, neuwertig»

Für die Zwischenzeit besorgte er sich eine andere Ausrüstung. Doch als die erste aus der Reparatur zurückkam, hatte sich Ramseier bereits an den neuen Schirm gewöhnt. Deshalb schrieb er die tadellos reparierte Ausrüstung auf einem Schweizer Portal für gebrauchte Fallschirmartikel zum Verkauf aus.

Ein Springer aus Deutschland zeigte Interesse, fuhr nach Wetzikon, schaute sich die Ausrüstung genau an und kaufte sie schliesslich für 1300 Franken.

«Vier Monate später schreibt mir der Käufer, er sei mit dem Schirm nicht zufrieden und er glaube auch nicht, dass der Schirm in Deutschland zugelassen sei», schreibt Raphael Ramseier dem Konsumentenmagazin «Espresso» auf SRF1. Der Mann wolle sein Geld zurück und drohe mit Anwalt und Gericht. «Was kann ich tun?», möchte Ramseier wissen. Er habe doch nicht wissen können, ob der Schirm in Deutschland zugelassen sei.

Nicht bei jedem Irrtum gibt es Geld zurück

Rechtlich stellt sich die Frage, ob der Kunde den Vertrag anfechten und auflösen kann. Laut Gesetz ist das möglich, wenn man sich bei einem Vertragsabschluss geirrt hat. Doch nicht jeder Irrtum berechtigt zu einer Vertragsauflösung.

Alle Rechtsfragen

Box aufklappen Box zuklappen

Die Rechtsexpertinnen Gabriela Baumgartner und Raphaela Reichlin beantworten jeden Donnerstag im «Espresso» eine Rechtsfrage. Hier geht es zu den bisherigen Antworten.

Falls auch Sie eine Frage haben, schreiben Sie uns.

Kein solcher «wesentlicher Irrtum» liegt vor, wenn jemand etwas kauft und zu Hause feststellt, dass der Kontostand die Anschaffung nicht zulässt. Oder wenn sich Wertpapiere oder Bodenpreise nicht wie erwünscht entwickeln.

Ein wesentlicher Irrtum liegt nur dann vor, wenn sich der Kunde in einem entscheidenden Punkt geirrt hat und den Vertrag unter anderen Umständen nicht abgeschlossen hätte. Zudem muss dem Verkäufer klar sein, dass dieser Punkt für den Käufer ein entscheidendes Kriterium darstellt.

Ob die Voraussetzungen für eine Vertragsanfechtung hier erfüllt sind, ist fraglich: Die Zulassungsbestimmungen für Fallschirme sind in jedem Land anders geregelt. Internationale Vorschriften gibt es nicht. In Deutschland existiert eine Musterzulassungsliste.

«Jeder Springer muss sich selber versichern, dass die zu seiner Ausrüstung gehörende Gurte, der Haupt- und Reserveschirm auf dieser Liste vermerkt und damit zugelassen sind», erklärt Helmut Bastuck, Geschäftsführer des deutschen Fallschirmsportverbandes e.V. «Das ist Teil der Ausbildung».

Käufer muss sich selber informieren

Wenn also der Springer einen Schirm über ein ausländisches Portal im Ausland kauft, ist es an ihm, sich zu vergewissern, dass er den Schirm zu Hause nutzen darf.

Raphael Ramseier muss sich also keine Sorgen machen. Er kann abwarten. Will der Käufer tatsächlich rechtliche Schritt einleiten, trägt er das ganze Kosten- und ein erhebliches Prozessrisiko. Viel einfacher und kostengünstiger wäre es, er würde den Schirm weiter verkaufen.

Meistgelesene Artikel