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Ständige Erreichbarkeit im Job: Das sagt das Gesetz
Aus Espresso vom 11.01.2017. Bild: Colourbox
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Arbeit Ständige Erreichbarkeit im Job: Das sagt das Gesetz

Die Smartphones machen‘s möglich: Arbeitnehmer sind ständig erreichbar und können von unterwegs geschäftliche Mails abrufen und beantworten. Aber müssen sie das auch? Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner erklärt im «Espresso», was dazu im Gesetz steht.

Viele Angestellte sind auch nach Büroschluss noch erreichbar, prüfen im Zug und auf dem Sofa zuhause ihre Geschäftsmails oder beantworten die SMS ihres Chefs. Müssen sie das? Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner fasst für «Espresso» die wichtigsten Punkte zusammen:

  • Grundsätzlich kann der Arbeitgeber seine Angestellten nicht zwingen, in der Freizeit zu arbeiten. Im Arbeitsgesetz ist vermerkt, dass Nacht- und Sonntagsarbeit nur dann erlaubt ist, wenn der Arbeitgeber eine entsprechende Bewilligung besitzt. Typische Beispiele hierfür sind Spitäler viele Lebensmittelberiebe.
  • Wer freiwillig nach Feierabend arbeitet, muss das nicht umsonst tun. Diese Tätigkeiten gelten ebenso als Arbeit, sofern sie nötig und somit im Interesse des Arbeitgebers sind. Wichtig: Der Arbeitnehmer sollte in solchen Situationen genau notieren, was er getan hat und dem Chef die zusätzliche Arbeitszeit melden.
  • Ein Chef kann nicht ohne weiteres verlangen, dass seine Angestellten immer erreichbar sind und ihr Geschäftshandy nachts oder übers Wochenende immer auf Empfang haben. Natürlich gibt es Ausnahmen, zum Beispiel wenn die Firma einen Pikettdienst für Notfälle anbietet. «Aber», so Gabriela Baumgartner, «ist das der Fall, müssen klare Regeln vereinbart werden, und die Angestellten sind für diese Zeit entsprechend zu entschädigen.»

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