Zum Inhalt springen

Header

Audio
Telemedizin: «Was passiert mit meinen Gesundheitsdaten?»
Aus Espresso vom 27.04.2017. Bild: Colourbox
abspielen. Laufzeit 4 Minuten 19 Sekunden.
Inhalt

Sonstiges Recht Telemedizin: «Was passiert mit meinen Gesundheitsdaten?»

Bei Telemedizin-Modellen müssen Patienten vor einem Arztbesuch zuerst ein medizinisches Zentrum anrufen, ihre Beschwerden schildern und sich beraten lassen. Doch was dürfen die Gesundheitsfachleute am Telefon alles fragen und was passiert mit diesen Daten? «Espresso» klärt auf.

Alle Rechtsfragen

Box aufklappen Box zuklappen

Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner beantwortet jeden Donnerstag eine Rechtsfrage. Haben Sie eine Frage? Schreiben Sie uns!

Wer sich wie «Espresso»-Hörerin Rita Fischer für ein Telemedizin-Modell entscheidet, muss vor einem Arztbesuch zuerst ein medizinisches Zentrum anrufen und die Beschwerden schildern. Erst wenn die medizinische Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter des Zentrums grünes Licht gibt, darf ein Arzt konsultiert werden. Solche Modelle sollen unnötige Kosten einsparen. Versicherte profitieren von Prämienrabatten. So weit, so gut.

Kein gutes Gefühl

Seit ihrem letzten Anruf bei ihrem medizinischen Zentrum hat Rita Fischer ein flaues Gefühl in der Magengrube. «Ich frage mich, wieviel Auskunft ich am Telefon überhaupt geben muss», schreibt sie dem Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1. Zudem möchte Frau Fischer wissen, was mit diesen Daten passiert.

1. Fragen dürfen nicht zu weit gehen

Telemedizin-Mitarbeitende dürfen nur Fragen stellen, die darauf abzielen, den aktuellen Gesundheitszustand des Patienten einschätzen und ihn beraten zu können. Die Fragen müssen der konkreten Situation angepasst und verhältnismässig sein: Gefragt werden darf nur, was erkennbar wirklich nötig ist. Dieser Grundsatz ist in verschiedenen Gesetzen festgehalten. Im Krankenversicherungsgesetz und im Datenschutzgesetz.

2. Gespeicherte Daten müssen meist nach 10 Jahren gelöscht werden

Wie lange Daten bei den Telemedizin-Anbietern gespeichert bleiben dürfen, ist kantonal geregelt. Krankenkassen und Telemedizin-Dienste müssen Patientenakten und Krankengeschichten in der Regel während zehn Jahren aufbewahren. Dies, weil Versicherte oder Patienten innerhalb dieser Frist noch Forderungen oder Ansprüche aus einer Behandlung geltend machen können. Ist diese Frist abgelaufen, darf ein Patient die Löschung seiner Daten verlangen.

3. Patienten haben das Recht, ihre Daten einzusehen

Gestützt auf das Gesetz über den Datenschutz können Versicherte und Patienten jederzeit Einsicht in die über sie gespeicherten Daten verlangen und die Daten in Kopie oder vor Ort persönlich einsehen. Das Einsichtsrecht gilt auch für aufgezeichnete Telefongespräche. Zeichnet ein Telemedizin-Anbieter Anrufe auf, so muss er die Patienten zu Beginn des Gespräches darauf hinweisen und diese haben das Recht, eine Aufzeichnung abzulehnen.

4. Es gilt die Schweigepflicht

Wie alle Medizinalpersonen unterstehen Angestellte von Telemedizin-Anbietern der Schweigepflicht. Es dürfen deshalb nur ganz bestimmte, vom medizinischen Zentrum erfassten Daten an die Krankenkasse weitergeleitet werden. Informationen, die für die Prüfung des Versicherungsmodells und die Rechnungsstellung notwendig sind. Rein medizinische Daten wie Diagnose oder Behandlungsrapporte dürfen nicht an die Krankenkasse weiter geleitet werden.

Bei Telemedizinmodellen gibt es keine Aufsichtsbehörde

Weil es sich bei Gesundheitsdaten um sehr sensible Informationen handelt, prüft das Bundesamt für Gesundheit als Aufsichtsstelle stichprobenweise, ob Versicherungen und Krankenkassen, die Daten ihrer Kunden datenschutzkonform bearbeiten und verwalten.

Die Telemedizin-Anbieter unterstehen jedoch bezüglich Umgang mit Daten keiner obligatorischen Aufsicht. Wer wie «Espresso»-Hörerin Rita Fischer verunsichert ist, sollte deshalb ein Gesuch um Dateneinsicht stellen und die Richtigkeit der gespeicherten Daten selber überprüfen oder ein anderes Krankenkassenmodell wählen.

Meistgelesene Artikel