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Ricardo: Kleinkind kauft Büromöbel für 600 Franken
Aus Espresso vom 17.02.2016. Bild: Colourbox
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Konsum Ricardo: Kleinkind kauft Büromöbel für 600 Franken

Ein zweijähriges Mädchen drückt auf dem Smartphone ihres Vaters herum. Und ersteigert sich so ein Büromöbel auf der Internetplattform Ricardo. Gilt ein solcher Vertrag? Bei Ricardo kennt man das Problem und rät, sich mit dem Verkäufer gütlich zu einigen.

Der Vater der kleinen Alessia (Name geändert) surfte auf seiner Ricardo-App. Als er sein Smartphone kurze Zeit unbeaufsichtigt liess, behändigte es die Kleine und drückte darauf herum. Kurze Zeit später gratulierte das Internet-Auktionshaus zum erfolgreich ersteigerten Büromöbel für 600 Franken.

Alessias Vater reagierte sofort und nahm Kontakt mit dem Verkäufer auf. Man einigte sich darauf, den Kauf zu annullieren. Der Vater musste nur für die Einstellgebühren von rund 40 Franken aufkommen.

Bei Ricardo kennt man das Problem von spielenden Kleinkindern, die eine Bestellung auslösen. Sprecher Simon Marquard zum Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1: «Die Verantwortung liegt immer beim Besitzer des Ricardo-Kontos. In unseren Geschäftsbedingungen steht, dass die Zugangsdaten geheim gehalten werden müssen.» Beim vorliegenden Fall mit einem kleinen Kind treffe auf die Eltern ausserdem eine erhöhte Sorgfaltspflicht zu, die offenbar nicht erfüllt werden konnte.

Eltern haften für ihre Kinder

«Espresso»-Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner bestätigt: «Eltern können haftbar gemacht werden, für den Schaden, den ihr Kind angerichtet hat, weil sie nicht aufgepasst haben.»

Im konkreten Fall müssen die Eltern für die Gebühren aufkommen. Sie müssten das von ihrer Tochter ersteigerte Möbel aber nicht kaufen, denn: «Minderjährige Kinder können gar keine rechtsgültigen Verträge abschliessen. Der Verkäufer könnte also nicht darauf beharren, dass die Eltern ihm das Möbel abkaufen.»

Bei einem Konflikt würde es den Eltern allerdings schwerfallen, den Beweis zu erbringen, dass tatsächlich ihr Kind die entscheidenden Manipulationen gemacht hatte.

Es lohnt sich deshalb immer, sich mit dem Verkäufer gütlich zu einigen. Das empfiehlt auch Ricardo. In den allermeisten Fällen finde man so eine Lösung, sagt ihr Sprecher Simon Marquard.

Können Minderjährige gültig Verträge abschliessen?

Als Minderjährige gelten Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Gemäss Art.19 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) sind Rechtsgeschäfte, welche urteilsfähige Minderjährige abschliessen, schwebend wirksam, wenn sie nicht mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (in der Regel die Eltern) abgeschlossen werden. Die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters kann vor, während oder nach der Handlung erteilt werden. Ob die Eltern dem Handeln des Kindes zugestimmt haben, entscheidet sich aufgrund des Vertrauensprinzips (Art. 2 ZGB). Fraglich ist, ob Eltern, die ihren Kindern den freien Zugang zum Internet gewähren, damit global ihre Einwilligung zu Rechtsgeschäften geben. Im Allgemeinen geht man jedoch davon aus, dass die Eltern auch hier dem einzelnen Vertrag zustimmen müssen.
Wenn die Eltern mit der Handlung ihres Kindes nicht einverstanden sind, müssen sie dessen Vertragspartner hiervon sofort in Kenntnis setzen.
Eine erweiterte Handlungsfähigkeit erlangt das Kind im Rahmen des ihm zustehenden Kindesvermögens (Taschengeld, Arbeitserwerb).
Urteilsunfähige Minderjährige dürfen keine Verträge abschliessen. Art. 16 ZGB definiert die Urteilsfähigkeit.
Quelle: Eidgenössisches Büro für Konsumentenfragen BFK

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