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Sonstiges Recht Wer hat Anspruch auf Ergänzungs-Leistungen?

So geht es vielen: Man freut sich jahrelang auf die Pensionierung und dann der Schock, weil die Rente kaum zum Leben reicht. «Espresso» sagt, wer in dieser Situation Anspruch auf Ergänzungs-Leistungen hat und warum man sich deswegen nicht zu schämen braucht.

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Wer hat Anspruck auf Ergänzungsleistungen?
aus Espresso vom 14.07.2016. Bild: cb
abspielen. Laufzeit 3 Minuten 39 Sekunden.

Wie «Espresso»-Hörerin Ursula S, geht es vielen Menschen in der Schweiz: Sie haben über vierzig Jahre hart gearbeitet, aber nach der Pensionierung kommen sie mit ihrer Rente aus der AHV und der Pensionskasse nicht über die Runden.

Ergänzungsleistungen haben nichts zu tun mit Sozialhilfe

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In der Schweiz beziehen etwa 12 Prozent der Rentnerinnen und Rentner Ergänzungs-Leistungen (EL). Experten schätzen, dass diese Zahl deutlich höher liegen müsste. Doch obschon sie einen Anspruch auf diese Leistung hätten, trauen sich Viele nicht, Ergänzungsleistungen zu beantragen.

Sie schämen sich, weil sie Ergänzungs-Leistungen mit dem Gang aufs Sozialamt verwechseln. Dabei sind Ergänzungs-Leistungen Versicherungs-Leistungen, für die man während der Berufstätigkeit einen Beitrag geleistet hat.

Ergänzungs-Leistungen werden anhand der konkreten Umstände individuell berechnet. Die zuständige Ausgleichskasse rechnet dazu die monatlichen Kosten für den Lebensunterhalt, die Miete und Krankenkasse zusammen. Von diesem Betrag abgezogen werden die Renten- und andere Einkünfte.

Der aus dieser Rechnung resultierende Fehlbetrag entspricht dann dem Anspruch auf Ergänzungs-Leistungen. Sie sind dazu da, Rentnerinnen und Rentnern einen minimalen Lebensstandard zu garantieren.

Hauseigentum und Vermögen schliessen einen Anspruch nicht aus

Weil Ergänzungs-Leistungen individuell berechnet werden, lässt sich nicht aufgrund der Rentenhöhe sagen, ob jemand Anspruch hat. Bei alleinstehenden Personen mit einem Einkommen zwischen 30'000 und 40'000 Franken pro Jahr oder bei Ehepaaren zwischen 48'000 und 58'000 Franken besteht in der Regel ein Anspruch.

Bei der Berechnung von Leistungen wird ein allfälliges Vermögen angerechnet. Aber nur teilweise: Es gilt ein Freibetrag, der nicht berücksichtigt wird. Bei Alleinstehenden beträgt dieser Freibetrag 37'500 Franken, bei Ehepaaren 60'000. Bei Wohneigentum werden 112'500 Franken nicht als Vermögen berücksichtigt. Erst wenn das Vermögen höher ist, werden die Ergänzungs-Leistungen im Verhältnis zum Vermögen leicht gekürzt.

Anspruch online berechnen

Ob «Espresso»-Hörerin Ursula S. einen Anspruch auf Ergänzungs-Leistungen hat und wie hoch er ausfallen würde, lässt sich noch ohne Papierkrieg und Gang zur Ausgleichskasse herausfinden. Die Pro Senectute hat einen Anspruchsrechner aufgeschaltet. Dort lässt sich mit wenigen Klicks herausfinden, ob ein Anspruch auf Ergänzungs-Leistungen besteht.

Aber auch wer nicht sicher ist, sollte seinen Anspruch klären lassen und einen Antrag stellen. Zuständig ist die jeweilige Ausgleiskasse (Adressen siehe Box).

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