Zum Inhalt springen

Header

Audio
EU- und EFTA-Staaten haben unterschiedliche Regelungen bezüglich der Auszahlung von Pensionskassengelder.
Colourbox
abspielen. Laufzeit 4 Minuten 51 Sekunden.
Inhalt

Im Alter auswandern: Die wichtigsten Schritte

Der Gedanke ist reizvoll, in der zweiten Lebenshälfte auszuwandern. Viele Schweizerinnen und Schweizer träumen davon, in den Süden zu ziehen, wo das Klima angenehm warm ist und die Lebenshaltungskosten tief sind. Aber Achtung: So einfach ist das Auswandern nicht.

Download

Die häufigste Frage sei, wie man sich das Pensionskassengeld ausbezahlen lässt, sagt Dana Martelli, Beraterin und Juristin im Beratungszentrum vom Beobachter: «EU-und EFTA-Staaten sind unterschiedlich geregelt. Je nach Abkommen wird das Pensionskassengeld nicht frühzeitig ausbezahlt.»

Wichtig zu wissen:  

  • AHV-Rente vorbeziehen, obwohl das ordentliche Rentenalter noch nicht erreicht ist: Generell möglich, die Folge ist aber eine Rentenschmälerung.
  • Wandert man vor dem ordentlichen Rentenalter aus und hört auf zu arbeiten, so entstehen ebenfalls Beitragslücken.
  • In EU- und EFTA-Staaten können keine Beiträge in eine Freiwilligenversicherung einbezahlt werden.
  • Krankenkasse: Als Rentenbezüger im Ausland hat man automatisch eine Grundversicherung gemäss Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und den EU- und EFTA-Staaten.
  • Es werden keine Ergänzungsleistungen oder Hilflosen-Entschädigungen im Ausland bezahlt.
  • Bei Staaten, die mit der Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen haben, wird die AHV-Altersrente nicht ausbezahlt.

Mehr von «Ratgeber»