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Unangenehm, ärgerlich und nicht ohne Risiko: Krank in den Ferien.
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Krank in den Ferien – was nun?

In den Ferien soll man sich erholen. Das will nicht nur der Reisende, sondern auch das Gesetz. Doch bei einer akuten Krankheit oder einem Unfall fällt dies schwer. Wie sorgt man vor der Reise mit der richtigen Versicherung vor? Und welche Kranktage kann man nach den Ferien nachholen?

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Tipps zur richtigen Versicherung:

  • Reisen in EU- und EFTA-Länder: Unsere obligatorische Krankenkasse-Grundversicherung bezahlt die Basisleistungen wie für Versicherte des Gastlandes. Behandlungen in Privatkliniken werden jedoch nicht immer übernommen und der Selbstbehalt kann unterschiedlich sein.
  • Reisen ausserhalb EU- und EFTA-Länder: Die Grundversicherung orientiert sich an Schweizer Tarifen. Bezahlt wird hier höchstens das Doppelte der Schweizer Kosten. In einigen Ländern reicht dies jedoch nirgendwo hin! Daher ist eine weltweit geltende Zusatzversicherung oder eine spezielle, allenfalls auch temporäre Reiseversicherung empfohlen.
  • Worauf man bei Zusatzversicherungen achten muss: 1. Bei Heilungskosten soll mindestens eine halbe Million auf privater Basis abgedeckt sein, 2. auch Repatriierungskosten (Rückholkosten) sollen abgedeckt sein.

Tipps zum Verhalten vor Ort:

  • Tritt im Ausland ein medizinischer Notfall ein, soll man die Versicherungskarte griffbereit haben. Auf der Rückseite findet man den europäischen Versicherungsausweis mit internationaler Notfallnummer. Nehmen Sie so bald wie möglich mit der Schweizer Versicherung Kontakt auf oder bitten Sie jemanden in der Schweiz, dies für Sie zu tun.
  • Wenn eine Vorfinanzierung verlangt wird, zum Beispiel in Apotheken: Rechnungen aufbewahren für Rückvergütung!

Ferientage nachholen?

  • Gabriela Baumgartner von «Kassensturz» und «Espresso» schreibt: «Wer in den Ferien krank wird oder verunfallt, muss seinen Arbeitgeber so rasch als möglich informieren und ihm ein ärztliches Zeugnis zukommen lassen. Grundsätzlich sind auch ausländische Arztzeugnisse verbindlich. Massgebend ist die Einschätzung des behandelnden Arztes. Wer im Spital liegt, Schmerzen hat und Medikamente nehmen muss, ist weder arbeits- noch ferienfähig. Wer lediglich in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt ist, muss sich den Ferienbezug in der Regel anrechnen lassen. Möglich ist, dass ein Angestellter zwar vollständig arbeitsunfähig ist, nicht aber im gleichen Umfang auch ferienunfähig.»

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