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Fehlkauf im Internet: Braucht es ein Widerrufsrecht?
Aus Kassensturz vom 08.10.2013.
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Konsum Fehlkauf im Internet: Braucht es ein Widerrufsrecht?

Die zuständige Kommission des Ständerates will ein entsprechendes Gesetz einführen. In der Schweiz gibt es anders als im Ausland keine solche Regelung. Schweizer Online-Händler lehnen aber ein gesetzliches Widerrufsrecht ab: Sie wollen wie bisher Rücknahmen auf freiwilliger Basis gewähren.

Immer mehr Schweizer bestellen Haushaltswaren, Bücher, Tickets und Kleider online. 2012 stiegen die Einkäufe auf mehr als zehn Milliarden Franken. Aber was ist, wenn das im Internet gekaufte Produkt nicht der Beschreibung entspricht?

Im Unterschied zum europäischen Ausland sind Online-Händler in der Schweiz nicht verpflichtet, ihren Kunden ein Widerrufs- oder Rückgaberecht einzuräumen. Ein Rückgaberecht besteht nur, wenn dies in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) festgehalten wird.

Ständerat will das ändern

Die Ständeratskommission für Rechtsfragen will, dass es für Kaufverträge via Internet (oder Telefon) ein gesetzliches Widerrufsrecht gibt. Konsumenten könnten so online gekaufte Waren innerhalb von zwei Wochen zurückschicken.

Die Kommission begründet den Vorschlag damit, dass Konsumenten die bestellten Waren nicht anschauen oder prüfen können, bevor sie diese kaufen. Ein weiterer Grund: Schweizer Konsumenten sollen nicht schlechter gestellt sein als die europäischen. Denn in der EU gibt es bereits eine solche gesetzliche Regelung.

Am 17. Oktober 2013 wird die Ständeratskommission für Rechtsfragen entscheiden, wie es mit der Vorlage weitergeht.

Online-Handel wehrt sich

Gegen ein generelles Widerrufsrecht wehren sich die Online-Händler. Zahlreiche Internet-Shops und Versandhändler gewähren ihren Kunden bereits ein Rückgaberecht, allerdings auf freiwilliger Basis. Wegen dieser sogenannten funktionierenden Selbstregulierung sieht die Branche keinen Handlungsbedarf.

Definitionen

Das Rückgaberecht berechtigt den Konsumenten, eine gekaufte Sache innerhalb einer Frist zurückzusenden. Sobald der Verkäufer die Ware erhalten hat, ist der Käufer grundsätzlich von seinen Pflichten aus dem Kaufvertrag befreit. Sofern der Kunde bereits bezahlt hat, ist der Onlinehändler verpflichtet, den Kaufpreis zurückzuerstatten.

Das Widerrufsrecht berechtigt den Konsumenten, innert einer bestimmten Frist durch eine (in der Regel schriftliche) Mitteilung an den Onlinehändler die Rückabwicklung des Kaufvertrags zu verlangen. Sobald die Widerrufserklärung eingetroffen ist, ist der Verkäufer verpflichtet, dem Kunden den Kaufpreis zurückzuerstatten. Der Konsument muss seinerseits die bereits erhaltene Ware zurücksenden.

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Studiogespräch mit Markus Mahler, Verband des Schweizerischen Versandhandels VSV
Aus Kassensturz vom 08.10.2013.
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