Der heute 71-jährige Kneubühl forderte, dass eine unabhängige Instanz den Fall beurteilen solle und aufgrund der Ergebnisse ein neues Urteil gefällt werde. Das Bundesgericht wies die entsprechende Beschwerde nun aber ab. Das Obergericht des Kantons Bern habe den Sachverhalt korrekt gewürdigt, befand es.
Die vom Obergericht angeordnete amtliche Verteidigung wird vom Bundesgericht ebenfalls nicht beanstandet. Ein Beschuldigter muss bei freiheitsentziehenden Massnahmen zwingend verteidigt sein. Wenn die beschuldigte Person selber keine Verteidigung bestimmt, wird ihr eine amtliche Verteidigung beigegeben, wie dies beim Rentner der Fall war.
Nicht schuldfähig
Kneubühl hielt die Stadt Biel im September 2010 tagelang in Atem. Sein Elternhaus sollte damals öffentlich versteigert werden. Am Tag der Besichtigung verschanzte sich der Mann in seinem Haus. Einen Polizisten verletzte er durch einen Schuss schwer.
Das Obergericht Bern stellte im November 2013 fest, dass der Rentner mit seinem Verhalten die Straftatbestände der versuchten vorsätzlichen Tötung und der Gefährdung des Lebens erfüllte. Er wurde bei diesen Taten aber als nicht schuldfähig erklärt. Das Gericht ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme an.