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Aargau Solothurn Bundesgericht: Eingeschriebener Brief reicht nicht

Die höchsten Richter im Land pfeifen die Aargauer Staatsanwaltschaft zurück. In gewissen Fällen müssen sich die Staatsanwälte mehr bemühen um mit Angeschuldigten zu kommunizieren. Einfach nur einen eingeschriebenen Brief zu schicken reicht nicht aus.

Im konkreten Fall hatte eine Frau die Verkehrsregeln schwer verletzt. Die Aargauer Staatsanwaltschaft büsste sie deshalb per Strafbefehl mit fast 5000 Franken. Die Frau akzeptierte dies jedoch nicht und erhob Einsprache gegen den Strafbefehl.

Hand hält eingeschriebenen Brief
Legende: Das Bundesgericht rügt die Aargauer Staatsanwaltschaft: Ein eingeschriebener Brief reicht nicht. Post (Symbolbild)

Wie in solchen Fällen üblich wollte die Staatsanwaltschaft daraufhin die Frau befragen und lud sie deshalb zur Einvernahme ein – per Einschreiben. Da die Frau zu dieser Zeit aber in den Ferien war, konnte sie den Brief nicht annehmen und dieser ging zurück an die Staatsanwaltschaft.

Staatsanwaltschaft muss Beschuldigten zu ihrem Recht verhelfen

Die Staatsanwaltschaft dachte, wenn die Frau den Brief nicht annimmt, dann lässt sie ihre Einsprache wohl fallen. In dieser Annahme erklärte sie den erlassenen Strafbefehl nun für gültig. Das war aber eine falsche Interpretation.

Die Frau wehrte sich – nun vor Bundesgericht – gegen das Vorgehen der Aargauer Staatsanwaltschaft. Und das Bundesgericht gibt ihr recht: Die Frau habe die Einvernahme nicht absichtlich verpasst. Die Staatsanwaltschaft sei in einem solchen Fall verpflichtet weitere Schritte zu unternehmen, damit Personen, welche Einsprache erheben, zu ihrem Recht kommen.

Polizeieinsatz wegen Vorladung

Konkret werde man diesen Personen das Einschreiben nochmals zusenden, erklärt Elisabeth Strebel, Mediensprecherin der Aargauer Staatsanwaltschaft gegenüber dem Regionaljournal Aargau Solothurn von Radio SRF. Falls auch dies nicht gelingt, könne auch die Polizei die Vorladung zustellen. Theoretisch wäre es sogar möglich, dass die Polizei eine Person zur Einvernahme mitnimmt, so Strebel.

Der Fall selber, also die Frage wie die Verkehrsregelverletzung der Frau zu ahnden sei, ist damit noch nicht abgeschlossen. Er dürfte nun die Aargauer Gerichte beschäftigen.

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