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Drama an der Reuss Bub ertrunken: Vater ist schuldig, wird aber nicht bestraft

  • 2015 ist bei Windisch ein 2-jähriger Bube in die Reuss gefallen und ertrunken
  • Der Vater hatte nicht genügend auf seinen Sohn aufgepasst
  • Das Aargauer Obergericht verurteilt ihn jetzt wegen fahrlässiger Tötung, erlässt ihm aber die Strafe wegen grosser Betroffenheit
Das Gebäude des Aargauer Obergerichts von aussen.
Legende: Hier wurde der Fall am Mittwoch verhandelt: Aargauer Obergericht. Keystone

Schon das Bezirksgericht Brugg hatte den Mann im November 2016 wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Als Strafe hatte das Bezirksgericht 18 Monate bedingt verhängt.

Gegen die Strafe wehrte sich der Mann vor Obergericht. Sein Mandant sei schon «genügend gestraft, geprägt und gezeichnet», sagte der Verteidiger. Es handle sich «einfach um einen brutalen Unfall».

Zum Verlust des eigenen Kindes ist keine weitere Strafe mehr nötig
Autor: Ernst KistlerAnwalt des Beschuldigten

Das Strafgesetzbuch sieht einen Straferlass ausdrücklich vor, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen ist, dass eine Strafe unangemessen wäre.

Kurz aus den Augen verloren

Der tragische Fall ereignete sich Ende April 2015 auf einem gefährlichen Uferweg bei Windisch. Der Vater verlor den Buben kurz aus den Augen – und dieser verschwand im Fluss. Die beiden waren bereits früher an der gleichen Stelle unterwegs gewesen.

Erst drei Wochen später wurde die Leiche des Kindes in der Aare beim Wasserkraftwerk Döttingen-Beznau geborgen. Eine Obduktion ergab, dass das Kind ertrunken war.

Für das Obergericht war am Mittwoch klar: Das Verschulden des Vaters wiegt mittelschwer bis schwer. Er hätte an der gefährlichen, exponierten Stelle eine erhöhte Sorgfaltspflicht wahrnehmen müssen. Er hätte den Sohn an der Hand nehmen und beaufsichtigen müssen. Deshalb die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung.

Vater tut sich schwer, über Gefühle zu reden

Der Vater, der mittlerweile arbeitslos ist und eine psychologische Therapie besucht, wurde von den Richtern ausführlich zu seiner Betroffenheit befragt. Der hagere Mann hatte aber grosse Mühe, über das Geschehene und seine Gefühle offen zu reden.

Ich vermisse meinen Sohn. Sie dürfen mir das glauben
Autor: Angeklagter Vatervor dem Aargauer Obergericht

Seine Aussagen zeigten auf, dass er unter der Strafuntersuchung und unter den Vorwürfen der Staatsanwaltschaft leidet. Er war vorübergehend abgehört worden, weil zunächst ein Verbrechen nicht ausgeschlossen wurde. «Man hat nur geschaut, mich als bösen Mann darzustellen», sagte er vor Obergericht.

Schuldig - aber trotzdem keine Strafe

Der Staatsanwalt forderte vor Obergericht, dass neben dem Schuldspruch auch die bedingte Freiheitsstrafe bestätigt wird. Er zweifelte den grossen Schmerz des Vaters an. Der Vater sei weit weniger betroffen vom Tod des zweijährigen Knaben als die Mutter.

Er sieht sich als Opfer des Verfahrens. Reue und Einsicht fehlen nach wie vor.
Autor: Beat SommerhalderAargauer Oberstaatsanwalt

Die drei Oberrichter sahen dies anders. Einstimmig kamen sie zum Schluss, dass der Mann vom Tod des Buben so schwer betroffen ist, dass ihm die Strafe – wie im Strafgesetzbuch vorgesehen – erlassen werden kann.

Die Betroffenheit sei bei diesem Beschuldigten allerdings nicht einfach herauszuhören, meinte das Gericht. «Man sieht nicht in die Menschen hinein. Da sind Sie ein exemplarisches Beispiel», sagte einer der Oberrichter. Grundsätzlich dürfe man aber eine grosse Betroffenheit annehmen, wenn ein Vater seinen Sohn auf solch tragische Art verliere.

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