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Aargau Solothurn Greift Aargau härter ein bei renitenten Sozialhilfebezügern?

Im Kanton Aargau sollen die Voraussetzungen klar festgelegt werden, um renitenten Sozialhilfebezügern die Leistungen kürzen oder streichen zu können. Mehrere CVP-Grossräte fordern in einer am Dienstag eingereichten Motion eine entsprechende Verschärfung des Sozialhilfe- und Präventionsrechts.

Die Kürzung und die Einstellung von Sozialhilfeleistungen seien derzeit nur sehr rudimentär geregelt, heisst es in der Begründung der Motion der CVP. Es dränge sich auf, im Gesetz klare Regeln für Sanktionen zu umschreiben. Den CVP-Grossräten sind die geltenden Begriffe wie «rechtsmissbräuchlich» und «unkooperativ» zu wenig präzis.

Was passiert, wenn ein Sozialhilfebezüger nicht kooperiert?

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Legende: Im Aargau sollen die Voraussetzungen festgelegt werden, um renitente Sozialhilfebezügern zu bestrafen, findet die CVP. Keystone

Auch der Verstoss gegen Auflagen und Weisungen, die Verweigerung von Auskünften oder die zweckwidrige Verwendung von Leistungen sollten Konsequenzen haben. Wer eine zumutbare Arbeit verweigere, dem solle die Leistung gekürzt oder letztlich gestrichen werden, heisst es in der Motion.

Die CVP weist jedoch darauf hin, dass geprüft werden müsse, inwieweit die Einstellung von Leistungen der Bundesverfassung (»Recht auf Hilfe in Notlagen») widerspreche.

Bundesgericht pfeift Gemeinde zurück

Die CVP-Grossräte reagierten mit ihrer Forderung für klarere Regeln auf einen Fall in der Gemeinde Berikon. Das Bundesgericht war im November zum Schluss gekommen, dass die Gemeinde einem heute 22-jährigen Mann zu unrecht die Sozialhilfe strich, weil er jegliche Kooperation verweigert hatte. Zuvor hatte bereits das Verwaltungsgericht den Beschluss der Gemeinde aufgrund einer Beschwerde des Mannes aufgehoben.

Bundesgericht will Beweise

Das Gericht verfügte jedoch eine befristete Kürzung der Sozialhilfe. Die Gemeinde zog den Entscheid ans Bundesgericht weiter - und unterlag. Gemäss Bundesgericht sei die Streichung der Leistung nur bei einem «rechtsmissbräuchlichen Verhalten» möglich. Das müsse die Gemeinde beweisen können.

Berikon hatte es jedoch unterlassen, die Schritte gegen den Mann mit Verfügungen juristisch abzusichern. Der Mann bezieht seit 2008 Sozialhilfe. Er nahm wiederholt Gesprächstermine nicht wahr. Er verweigerte eine Ausbildung und eine Arbeitssuche.

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