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Aargau Solothurn Kanton Aargau hätte Brandstifter nicht ausweisen dürfen

Aufgrund seiner familiären Situation und seiner langen Anwesenheit in der Schweiz darf einem 52-Jährigen türkischstämmigen Mann die Niederlassungsbewilligung nicht entzogen werden. Das Bundesgericht verwarnt den Mann jedoch ausdrücklich

Vor rund 20 Jahren reiste der Türke in die Schweiz ein, vor 12 Jahren heiratete er eine Schweizerin und vor 8 Jahren kam das erste der beiden gemeinsamen Kinder zur Welt.

Aussenansicht des Bundesgerichts
Legende: Das Bundesgericht hat den Entscheid des Aargauer Verwaltungsgerichts umgestossen. Wallisersoul (CC BY-SA 3.0)

Vor der Geburt des zweiten Kindes setzte der Mann im Dezember 2008 die von ihm betriebene Backstube frühmorgens in Brand - wahrscheinlich aus finanziellen Problemen. Die im gleichen Haus schlafenden Menschen konnten frühzeitig alarmiert und evakuiert werden.

Im Sommer 2010 verurteilte das Bezirksgericht Lenzburg den Mann zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Der Vollzug von 18 Monaten wurde aufgeschoben.

Noch während des Strafvollzugs widerrief das Amt für Migrationund Integration des Kantons Aargau die Niederlassungsbewilligung des Türken und wies ihn aus der Schweiz weg. Das Aargauer Verwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid.

Grenzfall

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Bundesgericht pfeift Aargau zurück (2.9.2014)
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Nicht so das Bundesgericht. Dieses misst der langen Aufenthaltsdauer des Mannes und der eng gelebtenEltern-Kind-Beziehung ein starkes Gewicht zu. Es verweist auch auf ein gewisses öffentliches Interesse, das gegen eine Wegweisung spricht: So könne eine fortdauernde Sozialhilfeabhängigkeit der Familie durch die weitere Arbeitstätigkeit des Verurteilten reduziert werden.

Es handle sich um einen «Grenzfall», wie das Bundesgericht schreibt. Weil der Mann seit der Brandstiftung nicht mehr straffällig geworden ist und Vorstrafen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehrsgesetz und dem Ausländergesetz über zehn Jahre zurückliegen, stellt ihm das Bundesgericht eine günstige Prognose.

Es weist den Türken aber «mit Nachdruck» darauf hin, dass ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung jederzeit möglich bleibe,wenn er wieder delinquieren sollte.

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