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Bundesgericht bestätigt Urteil Solothurner Ex-Polizist hat gegen das Waffengesetz verstossen

Der Mann hatte für einen Freund 13 Waffen bestellt – ohne den nötigen Waffenerwerbsschein.

Das Solothurner Obergericht hat einen ehemaligen Kantonspolizisten zu Recht wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz verurteilt. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Es musste sich bereits das zweite Mal mit dem Fall beschäftigen:

  • Im Mai 2012 bestellt der Mann, damals noch im Dienst als Kantonspolizist, 13 Pistolen. Es sind Trainingswaffen mit Farbmarkier-Projektilen.
  • Er bestellt die Waffen für einen Kollegen, der einen sogenannten SWAT-Event plant. Bei einem solchen Event stellen Privatleute Einsätze von Elite-Einheiten nach. Obwohl die Waffen für private Zwecke sind, lässt der Polizist sie auf den Polizeiposten Balsthal liefern.
  • Im Juli 2013 verurteilt die Solothurner Staatsanwaltschaft den Mann zu einer bedingten Geldstrafe, weil er keinen Waffenerwerbsschein hatte.
  • Im Juli 2014 spricht ihn das Amtsgericht Thal-Gäu frei, im April 2015 auch das Solothurner Obergericht.
  • Im November 2015 beurteilt das Bundesgericht den Fall, da die Staatsanwaltschaft den Freispruch nicht akzeptieren will. Das Bundesgericht hebt den Freispruch auf und gibt den Fall zurück ans Obergericht für eine Neubeurteilung.
  • Im September 2016 verurteilt das Obergericht den Ex-Polizisten wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu genau jener bedingten Geldstrafe, welche die Staatsanwaltschaft ursprünglich ausgesprochen hatte.
  • Im Juni 2017 beugt sich das Bundesgericht erneut über den Fall, weil jetzt der Ex-Polizist seine Verurteilung nicht akzeptiert. Am 10. Juli 2017 wird bekannt: Das Bundesgericht stützt die Verurteilung durch das Obergericht.

Stellung als Polizist gezielt ausgenutzt

Der Ex-Polizist ist der Meinung, er habe die Pistolen nicht erworben. Er habe die Pistolen ja nur entgegengenommen und sie sofort seinem Kollegen weitergegeben. Er habe die Waffen selber nicht gebrauchen wollen. Deshalb habe er selber keinen Waffenerwerbsschein benötigt.

Das Bundesgericht sieht das anders. Wesentlich sei, dass die Waffen durch die Bestellung in den «Herrschaftsbereich» des Ex-Polizisten gelangt seien und ihm damit die «Verfügungsgewalt» übertragen worden sei. Es wäre deshalb ein Waffenerwerbsschein nötig gewesen, der Mann habe also gegen das Waffengesetz verstossen.

Das Solothurner Obergericht war in seinem zweiten Entscheid davon ausgegangen, dass der Polizist die Waffen bestellt habe, weil er wusste, dass er sie wegen seiner Funktion auch ohne Erwerbsschein erhalten werde. Das sieht nun auch das Bundesgericht so.

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