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Basel Baselland Schwarzarbeits-Kontrolleure selbst ohne Bewilligung unterwegs?

Für Schwarzarbeitskontrollen auf Baustellen sind im Baselbiet Kontrolleure der Kontrollstelle ZAK zuständig. Ausgerechnet diesen Kontrolleuren selbst, fehle eine nötige Bewilligung, sagt der Professor für Arbeitsrecht an der Universität Sankt Gallen, Thomas Geiser.

Die Kontrolleure, die im Kanton Baselland Baustellen wegen Schwarzarbeit kontrollieren, seien selbst ohne nötige Bewilligung unterwegs. Dies sagt Thomas Geiser, Professor für Arbeitsrecht an der Universität Sankt Gallen und seit kurzem Ehrendoktor der Universität Basel: «Die Kontrolleure sind letztlich in einem illegalen Rechtsverhältnis unterwegs. Das ist in jedem Fall nicht nur sehr ungeschickt, sondern auch unzulässig.»

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Kontrolleure selbst ohne Bewilligung unterwegs? (14.1.2016)
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Unzulässig deshalb, weil den Kontrolleuren eine Bewilligung fehlt.

Diese brauchen sie nach der Einschätzung des Professors für Arbeitsrecht aber, weil sie bei einer Tochterfirma der Familienausgleichskasse der Wirtschaftskammer angestellte sind, bei der Arbeitsmarkt-Services AG, und nicht bei der Kontrollstelle ZAK. Dieser sind sie nur ausgeliehen

Die Kontrolleure sind letztlich in einem illegalen Rechtsverhältnis unterwegs. Das ist in jedem Fall nicht nur sehr ungeschickt, sondern auch unzulässig.
Autor: Thomas Geiser Professor für Arbeitsrecht, Universität Sankt Gallen

Wer aber Personal anstellt und ähnlich wie eine Temporärfirma zum Arbeiten in eine andere Firma schickt, betreibt so genannten Personalverleih. Dass es sich beim Konstrukt mit der Kontrollstelle ZAK und der Tochterfirma der Familienausgleichskasse der Wirtschaftskammer um einen solchen Personalverleih handelt, schreibt jetzt die Baselbieter Regierung in einer Antwort auf einen Vorstoss auf dem Parlament.

Verhalten «ungeschickt»

Ein solcher Personalverleih aber sei grundsätzlich bewilligungspflichtig, betont Professor Geiser, von ein paar wenigen Ausnahmen abgesehen, zum Beispiel innerhalb eines Konzerns. Um Angestellte innerhalb eines Konzerns zu verleihen, sei also keine Bewilligung nötig. «Es scheint mir sehr zweifelhaft, dass das hier der Fall ist», sagt Geiser.

Für die Kontrollstelle ZAK würde das bedeuten, dass die Aufsichtsbehörden die Wirtschaftskammer als Konzern einstufen müssten und die Schwarzarbeitskontrollstelle ZAK als Tochterfirma. Die Verantwortlichen der ZAK waren für eine Stellungnahme nicht erreichbar. Bisher hatten sie jedoch stets betont, dass es sich bei diesem Konstrukt nicht um Personalverleih handle.

Für Professor Geiser ist aber klar: «Es ist auf jeden Fall sehr ungeschickt, wenn ausgerechnet jene, die kontrollieren müssen, ob das Gesetz eingehalten wird, selbst in einem Graubereich in einem Anstellungsverhältnis sind.»

(Regionaljournal Basel, 6:32 Uhr)

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