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Bern Freiburg Wallis Zweitwohnungssteuer gegen kalte Betten ist zulässig

Kalte Betten dürfen mit einer Lenkungsabgabe bekämpft werden. Das hat das Bundesgericht im Fall einer Bündner Gemeinde entschieden. Auch im Wallis stösst der Entscheid auf grosses Interesse.

Wer seine Zweitwohnung in Silvaplana/GR nicht regelmässig vermietet, muss der Gemeinde in Zukunft eine Abgabe von 2 Promille des Steuerwerts der Wohnung entrichten. Ziel der Bestimmung sind weniger kalte Betten und eine tiefere Nachfrage nach Zweitwohnungen.

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Bundesgerichtsurteil auch für Walliser Gemeinden wichtig (08.05.2014)
01:14 min
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Über Hundert Eigentümer wehrten sich mit einer Beschwerde gegen die Einführung der Zweitwohnungssteuer. Das Bundesgericht hat die Beschwerden gegen den vorinstanzlichen Entscheid des Verwaltungsgerichts Kanton Graubünden nun abgewiesen. In seinem Urteil hält es fest, dass die Zweitwohnungssteuer kein unzulässiger Eingriff in die Eigentumsgarantie ist.

Geeignetes Mittel zum Zweck

Das Bundesgericht stützt den Entscheid der Vorinstanz auch bezüglich der Qualifizierung der Zweitwohnungssteuer. Das Verwaltungsgericht hat diese als Lenkungssteuer eingestuft und nicht als reine Liegenschaftssteuer.

Als Lenkungsabgabe erachtet das Bundesgericht die Zweitwohnungssteuer als ein taugliches Mittel, um die bestehenden Liegenschaften besser auszulasten und die Nachfrage nach neuen Zweitwohnungen zu senken.

Im Wallis stösst dieses Urteil auf grosses Interesse. Die gesetzliche Grundlage für eine solche Abgabe wurde bereits geschaffen. Die Unterwalliser Gemeinden Champéry, Val d'Illiez und Val d'Anniviers haben die Abgabe bereits eingeführt. Im Oberwallis ist derzeit die Gemeinde Bürchen daran, eine solche Lenkungsabgabe auszuarbeiten.

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