Revision Bürgerrechtsgesetz - Maximale Wohnsitzfrist bei Einbürgerungen
Für die Einbürgerung müssen Ausländer in Graubünden neu mindestens fünf Jahre in der gleichen Gemeinde gewohnt haben. Das Kantonsparlament wählte mit dieser Frist bei der Totalrevision des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes die vom Bund zugelassene strengste Variante.
Die vom revidierten, übergeordneten Bundesgesetz erlaubte Spannweite der Wohnsitzdauer beträgt zwei bis fünf Jahre. Sozialdemokraten und Teile der CVP setzten sich am Dienstag im Grossen Rat in Chur vergeblich für die Minimalvariante von zwei Jahren ein.
Der Rest des Rates folgte dem Antrag der Regierung und der Mehrheit der vorberatenden Kommission. Die fünfjährige Wohnsitzpflicht stelle bereits eine deutliche Verkürzung der geltenden Fristen dar, argumentierte Justizdirektor Christian Rathgeb. Diese betragen je nach Gemeinde sechs bis zwölf Jahre.
Eine neue Frist von fünf Jahren entspräche folglich dem mehrheitlichen Willen der Kommunen, erklärte der Justizdirektor. Auch hätten sich die meisten Gemeinden in der Vernehmlassung für diese Frist ausgesprochen.
Der Grosse Rat entschied sich mit 70 zu 40 Stimmen einen Wohnsitz in der Einbürgerungsgemeinde von mindestens fünf Jahren zu verlangen. Davon müssen zwei Jahre unmittelbar vor der Einreichung des Einbürgergesuches liegen.
Ab 2018 in Kraft
Das Gesetz wurde schliesslich einstimmig verabschiedet. Die Regierung
wird über den Zeitpunkt des Inkrafttretens bestimmen. Der Auslöser für
die kantonale Revision, das total revidierte Bundesgesetz über das
Schweizer Bürgerrecht, tritt Anfang 2018 in Kraft.
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