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Ostschweiz Die Entscheide der Glarner Landsgemeinde im Überblick

Mehr Dividende für die Aktionäre der Kantonalbank und ein weiterer Schritt zur Entpolitisierung der Bank: Die Glarner Landsgemeinde stimmt der Änderung des KB-Gesetzes zu. Die Glarnerinnen und Glarner halten ausserdem an der Ausnützungsziffer fest.

Die Vorlagen der Landsgmeinde 2015

  • Festsetzung des Steuerfusses für das Jahr 2016: Dieser soll unverändert auf 53 Prozent der einfachen Staatssteuer bleiben. ANGENOMMEN
  • Memorialsantrag «zur Abschaffung der Ausnützungsziffer». DIE AUSNÜTZUNGSZIFFER BLEIBT
  • Änderung des Steuergesetzes: Es werden Vorgaben des Bundes umgesetzt. Die Änderungen betreffen unter anderem den Abzug von Ausbildungskosten und die Pauschalbesteuerung. ANGENOMMEN
  • Änderung des Hooligankonkordats: Es soll eine generelle Bewilligungspflicht für Fussball- und Eishockeyspiele eingeführt werden. ANGENOMMEN
  • Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung: Die wichtigsten Änderungen betreffen die Prämienverbilligung und den Datenschutz. Die Schlechterstellung von Ehepaaren gegenüber Konkubinatspaaren wird beseitigt. Säumige Prämienzahler sollen auf eine schwarze Liste kommen können. ANGENOMMEN
  • Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe: Die Vorlage regelt, wie die Heimkosten von Alters- und Pflegebewohnern zwischen diesen, dem Kanton und der Gemeinde aufgeteilt werden. ANGENOMMEN
  • Änderung des Gesetzes über die Glarner Kantonalbank NACH DISKUSSION UNVERÄNDERT ANGENOMMEN
  • Änderung des Gesetzes über Schule und Bildung: Der Kanton soll künftig Kinderkrippen und Kinderhorte nach einem einheitlichen System fördern und kontrollieren. ANGENOMMEN
  • Effizienzanalyse «light»: Umsetzung der Massnahmen in der Kompetenz der Landsgemeinde. Vier beschlossene Massnahmen erfordern eine Gesetzesanpassung. ANGENOMMEN
  • Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald: DIE LANDSGEMEINDE GESTEHT DEN GEMEINDEN MEHR AUSNAHMEREGELUNGEN ZU, WENN ES DARUM GEHT, FAHRTEN AUF WALDSTRASSEN ZU GENEHMIGEN.

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