Die Thurgauer Kulturstiftung passt ihr Geschäftsreglement an. Expliziet ausformuliert sind neu die Ausstandsregeln. Unter anderem heisst es nun:
- Ist ein Gesuch zu behandeln, in das ein Mitglied des Stiftungsrates involviert ist, gilt für das gesuchstellende Mitglied die Ausstandspflicht.
- Mitglieder des Stiftungsrates sind in ein Gesuch involviert und ausstandspflichtig, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben, mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind (...) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
Mit diesem Schritt hofft die Kulturstiftung, dass sie ihre Kritiker beruhigen kann, erklärt Stiftungspräsidentin Renate Bruggmann gegenüber Radio SRF. Sie betont dabei: Die Regeln seien zwar nicht neu, seien nun aber auch für die Öffentlichkeit einsehbar.
Eigenständige Kulturstiftung
Die Thurgauer Regierung hat die Eigentümerstrategie 2017 bis 2020 für die Kulturstiftung genehmigt. Die öffentlich-rechtliche Stiftung soll weiterhin eigenständig handeln und die staatliche Kulturförderung ergänzen. Finanziert wird die Stiftung mit Mitteln aus dem Lotteriefonds. |