Betroffen sind insbesondere Bauunternehmen, die grenzüberschreitend tätig sind.
Ausgangslage in der Schweiz
Eine Liechtensteiner Baufirma, die einen Auftrag in der Schweiz ausführen kann, darf das innerhalb von 90 Tagen tun. Dauert ein Auftrag länger als 90 Tage, muss beim Bund eine Jahresbewilligung beantragt werden. Diese wird nur genehmigt, wenn nachgewiesen werden kann, dass kein Schweizer Unternehmen in der Lage ist, die Arbeiten in gleicher Qualität auszuführen.
Ausgangslage im Fürstentum Liechtenstein
Eine Schweizer Baufirma, die einen Auftrag in Liechtenstein ausführen kann, erhält direkt eine Jahresbewilligung, um die Arbeiten auszuführen.
Unterschiedliche Rahmenbedingungen
Ausgangslage in der Schweiz | Ausgangslage in Liechtenstein |
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Eine Liechtensteiner Baufirma, die einen Auftrag in der Schweiz ausführen kann, darf das innerhalb von 90 Tagen unter Berücksichtigung der Meldepflicht. Dauert ein Auftrag allerdings länger als 90 Tage, muss beim Bund eine Jahresbewilligung beantragt werden. Diese wird allerdings nur genehmigt, wenn ein Mehrwert für die Schweiz nachgewiesen werden kann oder wenn nachgewiesen werden kann, dass kein Schweizer Unternehmen in der Lage ist, die Arbeiten in gleicher Qualität auszuführen. | Eine Schweizer Baufirma, die einen Auftrag in Liechtenstein ausführen kann, erhält direkt eine Jahresbewilligung, um die Arbeiten auszuführen. |
Diese Ungleichbehandlung möchte die Liechtensteiner Landesregierung aufheben. «Das ist unser Verständnis eines gemeinsamen Wirtschaftsraumes», sagt Christian Hausmann, Leiter des Amtes für Volkswirtschaft.
Deshalb wurde das Gespräch mit dem Kanton St. Gallen gesucht. Das Anliegen stösst bei Volkswirtschaftsdirektor Benedikt Würth auf offene Ohren. Allerdings seien ihm die Hände gebunden, weil der Bund die entsprechenden Vorschriften mache.
Liechtenstein hat nun auch Gespräche mit Bern aufgenommen. Benedikt Würth macht den Liechtensteinern allerdings keine grossen Hoffnungen. Der Bund werde seine Praxis kaum ändern.
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