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Zentralschweiz Fischbach: Altersheim darf als Asylzentrum genutzt werden

Obwohl das ehemalige Altersheim in der Luzerner Gemeinde Fischbach seit über 15 Jahren nicht mehr als solches genutzt wurde und ausserhalb der Bauzone liegt, darf es in eine Unterkunft für Asylbewerber umfunktioniert werden. Dies hat das Bundesgericht entschieden.

Das Lausanner Gericht hat die Beschwerden der Einwohnergemeinde Fischbach und von zwei Privatpersonen am Mittwoch abgewiesen. Somit steht für den Kanton Luzern der Weg frei, im ehemaligen Bürgerheim Mettmenegg maximal 35 Asylbewerber unterzubringen. Der zuständige Fischbacher Gemeinderat Markus Maurer zum Gerichtsentscheid: «Natürlich sind wir enttäuscht. Wir werden aber mit dem Kanton kooperieren. Wir hoffen, dass der Kanton die Sicherheit gewährleistet und für eine 24-Stunden-Betreuung der Asylsuchenden sorgt.»

Asylzentrum mit Altersheim vergleichbar

Weil sich das ehemalige Altersheim in der Landwirtschaftszone befindet, sind die Auflagen für die Nutzung und den Umbau strenger als in der Bauzone. Das Bundesgericht ist zum Schluss gekommen, dass der ursprüngliche Zweck des Gebäudes nie aufgegeben wurde, auch wenn es jahrelang nicht mehr als Gemeinschaftsunterkunft genutzt worden war.

Audio
Der Bundesgerichtsentscheid zum Asylzentrum Fischbach (11.5.2016)
02:38 min
abspielen. Laufzeit 2 Minuten 38 Sekunden.

Die geplante Unterbringung von Asylbewerbern sei mit dem Betrieb eines Altersheim vergleichbar, so dass keine Zweckänderung stattfinde. Weder ändere sich damit die Nutzungsfläche und die Nutzungsintensität, noch werde die Identität des Gebäudes verändert.

Lange Vorgeschichte

Das Bundesgericht befasste sich am Mittwoch bereits zum zweiten Mal mit dem Fall der geplanten Asylunterkunft in Fischbach. Die Umnutzung des Altersheims hatte der Kanton Luzern bereits im Dezember 2011 bei der Gemeinde beantragt. Ursprünglich war eine maximale Belegung von 55 Personen vorgesehen.

Die Ausnahmebewilligung wurde schliesslich von der zuständigen Dienststelle des Kantons für 35 Personen bewilligt. Die Einwohnergemeinde Fischbach erhob gegen diesen Entscheid beim Kantonsgericht Beschwerde. Wegen eines formaljuristischen Fehlers wies das Bundesgericht die Sache an die Einwohnergemeinde zurück.

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