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Gebäude in Schutzzonen Wenige Abriss-Gesuche in der Stadt Luzern

Rund um die Diskussion um den möglichen Abriss einer Villa an der Luzerner Obergrundstrasse, welche besetzt wurde, hält der Stadtarchitekt fest: Nur wenige Gebäudebesitzer wollen ihre Gebäude, welche in Schutzzonen stehen, abreissen lassen.

Hausbesetzung Obergrundstrasse

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Vor knapp einer Woche war eine Besetzergruppe in eine leer stehende Liegenschaft an der Obergrundstrasse in Luzern eingedrungen. Diese ist inzwischen geräumt. Die SP reichte dazu im Stadtparlament einen Vorstoss ein, in dem sie wissen wollte, wie die Stadt das Verlottern von Häusern verhindern könne.

Aktuell seien sieben Geschäfte in Bearbeitung, schreibt der Luzerner Stadtarchitekt Jürg Rehsteiner in einer Mitteilung.

Als mit Abstand grösstes Beispiel für den Abbruch von Gebäuden in der sogenannten Schutzzone B nannte er die neue Siedlung Himmelrich III der Baugenossenschaft ABL. Der einzige Fall in der Altstadt und damit in der Schutzzone A sei der geplante Neubau am Kapellplatz 4.

Sanierung nicht zumutbar

Der Abbruch eines schützenswerten Gebäudes in der Zone B sei nur ausnahmsweise möglich, wenn eine Sanierung aus technischen Gründen unmöglich oder unverhältnismässig wäre.

Dies müsse vom Besitzer oder von der Besitzerin nachgewiesen und von der Stadt geprüft werden. Bei der Villa an der Obergrundstrasse sei eine Sanierung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar.

Ein Gebäude in einer Schutzzone dürfe ausserdem erst abgerissen werden, wenn ein bewilligtes, qualitativ gutes Neubauprojekt vorliege.

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