Neun Meter liegen noch zwischen dem geplanten Einfamilienhaus und dem Seeufer in Rüschlikon am Zürichsee. Sechs Meter weniger, als dies von Rechts wegen erlaubt wäre. Seit der Verschärfung des Gewässerschutz-Gesetzes wäre für einen solchen Bau deshalb eine Ausnahmebewilligung nötig. Und diese würde nur erteilt, wenn das Ufer bereits dicht überbaut ist.
Gegen eine solche Ausnahmebewilligung wehrte sich der Schweizer Heimatschutz mit einer Einsprache. Die Begründung: Der Kanton müsse dafür besorgt sein, dass das Seeufer möglichst frei bleibe. Am fraglichen Ort sei das Ufer ausserdem nur locker überbaut. Vor dem Verwaltungsgericht erhielt der Heimatschutz mit dieser Argumentation noch Recht. Das Bundesgericht beurteilt den Fall nun anders: Das fragliche Gebiet sei dicht überbaut, eine Ausnahmebewilligung sei grundsätzlich möglich.
Es sind noch längst nicht alle Fragen geklärt
Um diese Ausnahmebewilligung zu erteilen, brauche es jedoch eine «umfassende Interessenabwägung», urteilten die Richter in Lausanne. Die zuständigen Behörden in Rüschlikon und im Kanton Zürich müssen das Baugesuch deshalb noch einmal genau prüfen. Dabei gehe es um verschiedene Aspekte, sagt Wolfgang Bollack von der Zürcher Baudirektion auf Anfrage von Radio SRF. «Es geht um Fragen des Hochwasserschutzes, des Landschaftsschutzes und des Naturschutzes.»
Geklärt werden muss auch, ob die Öffentlichkeit Zugang zu diesem Abschnitt des Seeufers haben muss. Die ursprüngliche Baubewilligung des Kantons war mit der Auflage verknüpft, dass er den Landstreifen am Ufer für einen Seeuferweg brauchen darf. Dagegen hatten sich die Bauherren gewehrt. Der Fall dürfte das Bundesgericht deshalb noch ein weiteres Mal beschäftigen.