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Vom Brenner zum Gotthard
Aus 10 vor 10 vom 08.01.2016.
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2. Gotthard-Röhre EU akzeptiert zweite Gotthardröhre mit Kapazitätsbeschränkung

Die Beschränkung des Verkehrs auf je nur eine Spur pro Tunnel wäre trotz des Baus eines zweiten Strassentunnels am Gotthard keine Verletzung der bilateralen Verträge. Zu diesem Schluss kommt die EU-Kommission, wie einem Brief an Bundesrätin Doris Leuthard zu entnehmen ist, der «10vor10» vorliegt.

Beim Stimmvolk, das am 28. Februar über den Bau eines zweiten Strassentunnels abstimmt, hat Verkehrsministerin Doris Leuthard ein Glaubwürdigkeitsproblem. Lediglich 35 Prozent der befragten Personen gehen laut einer von den Tunnel- Gegnern kürzlich veröffentlichen Umfrage davon aus, dass dereinst tatsächlich nur zwei der vier möglichen Spuren befahren werden, wie das Leuthard verspricht.

Die Skepsis rührt auch daher, dass die Schweiz von der EU aufgrund der bilateralen Verträge unter Druck gesetzt werden könnte, die Kapazität der beiden Tunnels auszunutzen. In Artikel 32 des Landverkehrsabkommens von 1999 steht unter anderem, dass Massnahmen – wie das geplante Verkehrsregime – mit «dem Grundsatz der Nichteinführung einseitiger mengenmässiger Beschränkungen» in Einklang stehen müssen.

Schriftliche Bestätigung

Laut Bundesrätin Leuthard ist eine entsprechende Forderung von Seiten der EU in den vergangenen Jahren aber nie ein Thema gewesen. Weil das in der Schweiz dennoch zu Diskussionen führte, habe sie die EU-Kommission angefragt, ob die bundesrätliche Lösung mit dem Landverkehrsabkommen kongruent sei, sagt Leuthard im Interview mit «10vor10». «Seit ein paar Wochen habe ich eine schriftliche Bestätigung der EU, dass alles absolut korrekt ist, was wir machen.»

Wie die EU-Kommissarin für Verkehr, Violeta Bulc, in ihrem Brief an Leuthard festhält, versteht die EU-Kommission, dass nach der Renovation der existierenden Röhre in beiden Tunnels nur je eine Spur dem Verkehr zur Verfügung stehen werde. Und weiter: «Wir beurteilen die vorgesehene Kapazitätsbeschränkung im Gotthard-Strassentunnel als konform mit Artikel 32 des Landverkehrsabkommens.»

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