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Schweiz Bazl will klarere Regeln für Drohnen

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl) hat einen neuen Vorschlag für unbemannte ferngesteuerte Luftfahrzeuge präsentiert: Es will Drohnen in drei Gruppen unterteilen. Zwei davon dürfen grundsätzlich ohne Bewilligung abheben. Aber nur «grundsätzlich», denn ganz so einfach ist es nicht.

Gilt für alle Drohnen

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Wer mit seiner Drohne einen Schaden anrichtet, muss dafür haften. Flieger einer Drohne über 500 Gramm brauchen deshalb eine Haftpflicht-versicherung bis eine Million Franken. Der Nachweis muss mitgeführt werden. Wer mit seiner Drohne filmt, muss sich an den Datenschutz halten und darf nicht in die Privatsphäre anderer eindringen.

Laut Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl) sind in der Schweiz bereits über 20'000 Drohnen im Umlauf. Grund genug für das Amt, das neue Phänomen der unbemannten kleinen Flugobjekte stärker zu reglementieren. Dies bestätigt das Bazl gegenüber SRF News aufgrund eines Blick-Artikels. Dafür hat das Amt einen Vorschlag ausgearbeitet.

Die Drohnen in drei Gruppen unterteilt

  • Gruppe A: Drohnen von 500g bis 30kg darf man grundsätzlich ohne Bewillligung fliegen.
  • Gruppe B:

    Drohnen über 30kg brauchen eine Bewilligung.

  • Gruppe C: Drohnen, die mehrere hundert Meter hoch fliegen und von weit her ferngesteuert werden können, erfordern eine entsprechende Ausbildung zum Drohnenpiloten und die Drohne muss wie ein Flugzeug in den Luftraum integriert werden – für beides sind die Gesetze erst jetzt in Ausarbeitung.

Spezielle Bewilligungspflicht bei Gruppe A

Die vier meistverkauften Drohnen beim grössten Online-Händler digitec sind alle leichter als 500 Gramm und können deshalb ohne Bewilligung geflogen werden.

Sonderfall Zürich

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Im August verbot die Stadt Zürich das Drohnen-Fliegen auf öffentlichem Grund grundsätzlich. Per 1. April 2015 ist dieses Verbot wieder aufgehoben. Es gelten wieder wie überall sonst auch die hier beschriebenen Regeln.

Viele Drohnen auf dem Markt fallen in die Kategorie A – sind also schwerer als 500 Gramm aber leichter als 30 Kilogramm. Sie sind unter folgenden Bedingungen bewilligungspflichtig:

  • Im 5-km-Umkreis eines Flughafens
  • Näher als 100m an Gruppen von über 25 Personen, die «dicht beieinander stehen»
  • Sobald die Drohne aus dem Blickfeld des Piloten fliegt

In sogenannten «Luftraumkontrollzonen» wie der Stadt Zürich oder Basel darf die Drohne ausserdem nicht höher als 150 Meter fliegen.

Für alle, die filmen wird es kompliziert

Wer wie die meisten eine Kamera an seiner Drohne montiert hat, muss zusätzlich den Datenschutz beachten. Personen dürfen nur gefilmt werden, wenn sie damit einverstanden sind oder unkenntlich gemacht werden.

Aber auch das Filmen von Gärten und Wohnungen ist höchst heikel. «Das bewusste Aufzeichnen von Privatem, also einer Wohnung oder einem Garten, ist gemäss Strafgesetzbuch verboten».

Es gibt aber einen Graubereich: Möchte man primär den eigenen Garten filmen und nicht vorsätzlich den Privatbereich von anderen, droht keine Strafe.

Kurz zusammengefasst:

  • Ja, man darf mit einer kleinen Drohne im eigenen Garten und über öffentlichem Grund fliegen.
  • Nein, man darf dabei keine Personen filmen, die damit nicht einverstanden sind.

    Ausser man erkennt sie nicht oder macht sie im Nachhinein unkenntlich.

  • Nein, man darf den Garten oder Balkon des Nachbarn nicht filmen.
  • Nein, man darf nicht über Menschengruppen fliegen, ausser man hat eine Bewilligung.
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