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Mann am Laptop.
Legende: Polizisten dürfen auch ohne richterliche Genehmigung unter falschem Namen mit Verdächtigen chatten. Keystone
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Schweiz Bundesgericht stützt verdeckte Fahndung

Sammeln Polizisten im Internet unter falschem Namen Beweise gegen Verdächtige, brauchen sie dafür nicht zwingend eine richterliche Genehmigung. Das Bundesgericht setzt die Hürden diesbezüglich deutlich tiefer als das Zürcher Obergericht.

Wenn Polizisten unter Zuhilfenahme von falschen Identitäten und über längere Zeit Beweise gegen mutmassliche Kriminelle zusammentragen, brauchen sie dafür grundsätzlich eine richterliche Genehmigung. Das gilt jedoch nicht für Fahnder, die sich im Internet als minderjährige Mädchen ausgeben.

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Verdeckte Fahndung braucht keine Bewilligung
aus Rendez-vous vom 19.10.2016. Bild: Keystone
abspielen. Laufzeit 2 Minuten 38 Sekunden.

Das hat das Bundesgericht festgehalten. Die Richter hatten den Fall eines Zürcher Stadtpolizisten zu beurteilen, der 2013 in einem Chat-Forum als 14-jährige «Sabrina» aufgetreten war.

Das Zürcher Obergericht hatte die so gesammelten Beweise gegen den damals 23-jährigen Mann für nicht verwertbar erklärt. Dies mit der Begründung, die verdeckte Ermittlung hätte laut Strafprozessordnung einer Bewilligung des Zwangsmassnahmengerichts bedurft.

Obergericht muss Freispruch neu beurteilen

Laut dem Bundesgericht dürfen die Beweise nun grundsätzlich doch verwertet werden. In Chat-Foren sei es üblich, mit einem Pseudonym aufzutreten und seine Identität mittels einfacher Lügen, beispielsweise über das wahre Alter und den Wohnort, zu verschleiern.

Somit habe es sich beim Vorgehen um eine verdeckte Fahndung gehandelt, die nicht bewilligungspflichtig ist, und nicht um eine verdeckte Ermittlung. Für eine solche hätte sich der Polizist falscher Ausweisdokumente und einer «wasserdichten, falschen Identität» bedienen müssen, schreibt das Bundesgericht. Oder er hätte über längere Zeit ein Vertrauensverhältnis aufgebaut haben müssen.

Damit muss das Zürcher Obergericht, das «Sabrinas» Chatpartner 2015 vom Vorwurf der versuchten sexuellen Handlung mit einem Kind freigesprochen hatte, den Fall neu beurteilen. Und zwar unter Einbezug der damals für nicht verwertbar erklärten Beweisstücke wie Chatroom-Protokoll, E-Mail- und SMS-Verkehr.

Änderung der Urteilssprechung nach Vorstoss

Noch vor acht Jahren hatte das Bundesgericht in einem vergleichbaren Fall genau andersherum argumentiert. Darauf reagierte der Zürcher SP-Nationalrat Daniel Jositsch mit einem Vorstoss im Parlament. Dieses entschied, die Strafprozessordnung entsprechend zu ändern: Wenn ein Polizist einfach lügt oder ohne Urkunde eine falsche Identität vorgibt, gilt dies nicht als verdeckte Ermittlung.

Genau diese Sichtweise stützt nun das heutige Bundesgerichtsurteil. Polizisten dürfen also, wenn es das kantonale Gesetz zulässt, im Internet unter falschem Namen Jagd auf jene Personen machen, die mit Minderjährigen anbändeln wollen.

So wurde der mutmassliche Sexualstraftäter festgenommen

Der 23-jährige Mann lernte die 14-jährige «Sabrina» in einem Chatroom kennen. Schon wenige Minuten später schrieb er ihr, er suche Sex. Kurz darauf sandte er «Sabrina» seine E-Mail-Adresse, Handynummer und ein Foto seines Penis'. Die beiden kommunizierten weiter via SMS. Eine Woche später wurde ein Treffen am Hauptbahnhof Zürich vereinbart. Der Mann packte Kondome ein. Am Treffpunkt aber schnappten die Handschellen zu, denn «Sabrina» war nicht ein 14-jähriges Mädchen, sondern ein Beamter der Zürcher Stadtpolizei.

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