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Schweiz Das Schlupfloch bei der Ventilklausel

Der Bundesrat hat heute eine erste Diskussion zur Ventilklausel geführt. Ein Entscheid folgt später – doch selbst wenn er sie dann anruft, könnte sie ohne Wirkung bleiben: Werden Aufenthaltsbewilligungen limitiert, weichen ausländische Arbeitnehmer auf eine andere Bewilligung aus.

An einer seiner nächsten Sitzungen entscheidet der Bundesrat über den Anruf der Ventilklausel. Damit könnte er die «Notbremse» ziehen und die Zuwanderung aus der gesamten EU in die Schweiz einschränken.

Die Ventilklausel

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Die Ventilklausel kann angerufen werden, wenn die Aufenthaltsbewilligungen innerhalb eines Jahres mindestens 10 % über dem Durchschnitt der letzten 3 Jahre liegen. Das Kontingent für das folgende Jahr beträgt 5 % mehr als der Durchschnitt der letzten 3 Jahre. Ab Juni 2014 gilt für alle 25 EU-Staaten die uneingeschränkte Personenfreizügigkeit.

Die Bedingungen dafür werden voraussichtlich erfüllt. Die jüngsten Zahlen des Bundesamtes für Migration (BFM) lassen darauf schliessen, dass so viele Erwerbstätige aus der EU eine Aufenthaltsbewilligung erhalten werden, dass ein bestimmter Schwellenwert überschritten wird (siehe Kasten).

Entscheidet sich der Bundesrat, die Klausel anzurufen, so werden die Aufenthaltsbewilligungen ein Jahr lang kontingentiert. Für Erwerbstätige aus den alten EU-17-Ländern heisst dies: Sie könnten nur noch 53‘710 der sogenannten B-Bewilligungen erhalten. Diese erlauben einen Aufenthalt von fünf Jahren. Zum Vergleich: Von März 2012 bis Februar 2013 wurden 56‘980 solche Bewilligungen erteilt.

L-Bewilligungen als Lösung

Vermutlich würden so etwa 3000 bis 4000 Arbeitnehmer, die eine B-Bewilligung beantragen, leer ausgehen. Sie müssten aber nicht unbedingt auf ihren Job in der Schweiz verzichten. Mit grosser Wahrscheinlichkeit werden sie auf eine andere Kategorie von Aufenthaltsbewilligungen ausweichen können: Die Kurzaufenthaltsbewilligungen. Diese L-Bewilligungen erlauben Aufenthalte von bis zu 12 Monaten. Dafür müsste der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag entsprechend anpassen.

EU-17- und EU-8-Staaten

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Seit Juni 2007 gilt für die alten 15 EU-Staaten sowie Malta und Zypern die uneingeschränkte Personenfreizügigkeit – zuvor galten Kontingente. Bei den 8 osteuropäischen EU-Staaten, die seit 2004 bei der EU sind, gilt die uneingeschränkte Personenfreizügigkeit seit Mai 2011. Bei Bulgarien und Rumänien sind andere Bestimmungen in Kraft.

Der Bundesrat lässt diese L-Bewilligungen für Erwerbstätige aus den EU-17-Ländern voraussichtlich unangetastet. Das heisst, sie sind weiterhin in unbeschränkter Zahl verfügbar. Zur Anwendung der Klausel müssten bis Ende Mai mindestens 57‘270 solche Bewilligungen erteilt werden. Zum Vergleich: Von März 2012 bis Februar 2013 wurden lediglich 55‘550 L-Bewilligungen beansprucht.

Die L-Bewilligungen bieten also ein Schlupfloch für die Arbeitnehmer aus den EU-17-Staaten. Dieses nutzen Osteuropäer bereits, wie ein Bericht der «SonntagsZeitung» zeigt. Im Mai 2012 wurde die Ventilklausel für Erwerbstätige aus den osteuropäischen EU-8-Staaten zum ersten Mal angewendet – jedoch nur für B-Bewilligungen. 

Schlupfloch für EU-8-Staaten bald gestopft?

Auch George Sheldon beobachtet das Ausweichmanöver der Osteuropäer. Der Arbeitsmarktexperte der Universität Basel kennt das Phänomen zudem aus der Vergangenheit. Bei der Einführung der Personenfreizügigkeit zwischen 2002 bis 2007 waren alle Aufenthaltsbewilligungen kontingentiert. «Damals wichen ausländische Erwerbstätige ebenfalls auf L-Bewilligungen aus, wenn die Kontingente der B-Bewilligungen erschöpft waren», erklärt der Ökonom.

«Die Zahlen lassen darauf schliessen, dass der Bundesrat bei den EU-17-Ländern nur die B-Bewilligungen beschränken könnte», sagt auch Sheldon. Er hält es deshalb für sehr wahrscheinlich, dass sich in diesem Fall die Szenarien der Vergangenheit wiederholen.

Das Schlupfloch für Erwerbstätige aus den EU-8-Staaten könnte allerdings bald gestopft werden. Der Bundesrat entscheidet nämlich nicht nur über die Anwendung der Ventilklausel bei den EU-17-Ländern, sondern auch wieder bei den EU-8-Staaten: Dort kann er ab Mai auch die L-Bewilligungen einschränken. Der Schwellenwert für den Anruf der Ventilklausel für diese Bewilligungen wurde mit grosser Wahrscheinlichkeit bereits Anfang März erreicht.

Video
Ventilklausel: höchste politische Brisanz
Aus 10 vor 10 vom 09.04.2013.
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