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Dreiste Inkasso-Firma Tochter soll Zahnarztrechnung für säumigen Vater zahlen

Im Alter von 12 Jahren erhält ein Mädchen eine Zahnspange. Mit 15 Jahren ist die Behandlung abgeschlossen. Mehrere Rechnungen aus dem Jahr 2013 über total 4'200 Franken hat ihr Vater aber nie bezahlt. Schliesslich wandert er auf die Philippinen aus.

Im letzten November schickt der Zahnarzt die offenen Rechnungen an die inzwischen 20-jährige Tochter. Sie solle diese anstelle des Vaters begleichen. Die Tochter schreibt zurück, sie habe nichts von diesen Schulden ihres Vaters gewusst. Sie sei damals minderjährig gewesen und die Rechnungen seien inzwischen verjährt.

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Inkasso-Firma: «Mädchen war alt genug»

Der Zahnarzt übergibt die Rechnungen der Inkassofirma EOS Schweiz. Diese verlangt von der jungen Frau zusätzlich 500 Franken Verzugsschaden und droht ihr mit einer Betreibung. Im entsprechenden Schreiben von EOS heisst es: «Trotz Minderjährigkeit waren Sie alt genug, um die Tragweite der Behandlung und des damit verbundenen Rechtsgeschäftes einschätzen zu können.» Die 20-jährige müsse die 4'700 Franken innert zehn Tagen bezahlen, ansonsten werde sie betrieben.

Die Tochter haftet nicht für die Schulden des Vaters. Schuldner ist, wer den Vertrag abgeschlossen hat.
Autor: Frédéric Krauskopf Rechtsprofessor

Die junge Frau fürchtet nun, dass ihr ein Eintrag im Betreibungsregister den Start ins Erwachsenenleben erschweren wird. Muss die Tochter die offenen Rechnungen des Vaters bezahlen? Rechtsprofessor Frédéric Krauskopf von der Universität Bern sagt: «Nein, sie haftet nicht für die Schulden des Vaters.» Es reiche klar nicht, dass die Frau damals schon urteilsfähig gewesen ist. «Entscheidend ist, wer den Vertrag für die Zahnbehandlung abgeschlossen hat. Derjenige, der den Vertrag abgeschlossen hat, ist auch der Schuldner», sagt der Rechtsprofessor. Und das ist in diesem Fall der Vater.

Dass Tochter profitierte, spielt keine Rolle

Dass es die Tochter ist, die in den Genuss der Zahnbehandlung kam und von der Spange profitierte, spiele rechtlich keine Rolle, sagt Krauskopf: «Das heisst nur, dass sie die Begünstige des Vertrags war. Nicht aber, dass sie auch die Schuldnerin des Vertrags ist.» Wenn Eltern einen Vertrag abschliessen und ihr Kind erhält die Vertragsleistung, spreche man von einem sogenannten Vertrag zugunsten Dritter.

Wir nehmen Abstand von unserer ursprünglichen Beurteilung und bitten Frau X. dafür um Entschuldigung.
Autor: EOS Schweiz Inkassobüro

Aufgrund der Intervention von «Espresso» gibt das Inkasso-Unternehmen nach und schreibt: «Nach erneuter Prüfung des Falles distanzieren wir uns von der Ansicht, Frau X. sei anlässlich dieser Behandlung persönlich in ein Rechtsverhältnis im Zusammenhang mit dieser Forderung getreten. Wir nehmen Abstand von unserer ursprünglichen Beurteilung und bitten Frau X. dafür um Entschuldigung. EOS Schweiz wird die Forderung gegen Frau X. nicht durchsetzen.»

Die 20-jährige Frau muss also nicht mehr fürchten, dass sie wegen der Schulden ihres Vaters eine Betreibung am Hals hat.

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