Erst seit Februar ist das Steueramtshilfegesetz in Kraft. Bereits sollen nun mit einer ersten Revision die Regeln zur Amtshilfe bei Steuerdelikten weiter gelockert werden. Konkret soll Amtshilfe neu auch dann bewilligt werden, wenn ein Gesuch aufgrund gestohlener Daten eingeht. Zudem sollen mutmassliche Steuersünder nicht in jedem Fall vorgängig informiert werden.
Drohende Gefahr
Der Bundesrat eröffnete die verkürzte Vernehmlassung bis zum 18. September. Die Regierung begründete die Teilrevision mit den «internationalen Gegebenheiten» und den vielen zurzeit blockierten Amtshilfegesuchen.
Könnten diese nicht beantwortet werden, müsse die Schweiz beim Peer Review – der Prüfung im Rahmen der OECD – mit der schlechtesten Note rechnen, schreibt der Bundesrat. Dies wäre sehr negativ für das Image, und es bestehe das Risiko von Sanktionen, zum Beispiel die Aufnahme auf eine schwarze Liste. Denn wichtige EU-/G20-Partnerländer gäben sich mit der aktuellen Praxis nicht zufrieden, was zu einem grossen Politikum zu werden drohe.
Bereits vor einem Jahr hatte das Finanzdepartment die Praxis bezüglich gestohlener Daten leicht gelockert. Die Probleme verschärften sich aber, nachdem insbesondere Indien, Spanien und die Niederlande die Haltung der Schweiz bemängelten.
Veto nur noch bei «aktiv erlangten» Daten
Nach dem Willen des Bundesrats soll die Schweiz deshalb künftig nur dann nicht auf ein Gesuch eintreten, wenn der ersuchende Staat sich auf Informationen stützt, die er «aktiv erlangt» hat. Darunter fielen auch Daten, die ein Staat durch eine Drittpartei beschaffen lasse.
Auch auf Ersuchen, die dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen, werde die Schweiz weiterhin nicht eintreten. Hat der Staat die Informationen aber ohne sein Zutun erhalten, etwa durch spontane Amtshilfe, soll die Schweiz künftig Amtshilfe leisten.
Stellung von Betroffenen geschwächt
Eine weitere Änderung betrifft die Information der von Amtshilfegesuchen betroffenen Personen. Nach geltendem Gesetz müssen die mutmasslichen Steuersünder informiert werden, bevor Daten über sie geliefert werden. Neu will der Bundesrat ein Verfahren mit nachträglicher Information der beschwerdeberechtigten Personen.
Die Betroffenen sollen dann erst im Nachhinein informiert werden können, wenn es sich um dringliche Fälle handelt – etwa wegen drohender Verjährung – oder wenn die Untersuchung durch die vorgängige Information beeinträchtigt würde.
Ausserdem soll die Steuerverwaltung die betroffene Person nur über die wesentlichen Teile des Ersuchens informieren müssen. Die Person muss erkennen können, ob sie das Subjekt einer Untersuchung ist und was ihr vorgeworfen wird. Hingegen muss sie nicht über bisherige Untersuchungsmassnahmen des ersuchenden Staates orientiert werden.
Neue Regeln zu Gruppengesuchen
Der Gesetzesentwurf enthält darüber hinaus neue Bestimmungen zu Gruppengesuchen, welche die Schweiz auf gesetzlicher Basis seit Februar 2013 zulässt. Es handelt sich dabei um Amtshilfegesuche, mit welchen Informationen über mehrere Personen verlangt wird. «Fischzüge», also Nachforschungen ins Blaue hinaus, sollen ausgeschlossen bleiben.
Allerdings soll der Bundesrat die Kompetenz erhalten, den erforderlichen Inhalt eines Gruppenersuchens jeweils an den internationalen Standard anzupassen, falls sich dieser ändert. Regeln will der Bundesrat im Gesetz auch die Information der Betroffenen bei Gruppengesuchen.
Sendungsbeitrag zum Thema
- VideoSchweiz leistet öfter AmtshilfeAus Tagesschau am Vorabend vom 14.08.2013.abspielen. Laufzeit 1 Minute 21 Sekunden.
Bundesrat will Amtshilfe bei Steuerdelikten lockern
Die Schweiz reagiert mit dem Entscheid auf Druck aus dem Ausland.
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