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«Ein Meilenstein» Jolanda Spiess-Hegglin gewinnt gegen den «Blick»

Die Berichterstattung des «Blick» ist ein Eingriff in die Intimsphäre von Spiess-Hegglin und somit widerrechtlich. Dies stellt das Zuger Kantonsgericht im heute veröffentlichten Urteil fest.

Für Jolanda Spiess-Hegglin ist das Urteil «ein Meilenstein»: Das Kantonsgericht Zug hat die Klage auf Persönlichkeitsverletzung von Spiess-Hegglin in grossen Teilen gutgeheissen und eine schwere Persönlichkeitsverletzung festgestellt. Die Zeitung «Blick» hätte ihren Namen im Artikel nach der Landammann-Feier nicht nennen dürfen, hält das Gericht fest.

Konkret ging es beim Prozess um einen Artikel, den der «Blick» am 24. Dezember 2014 publiziert hatte. In diesem zeigte das Boulevardblatt mit Namen und Bild die damaligen Zuger Kantonsratsmitglieder Spiess-Hegglin (Grüne) und Markus Hürlimann (SVP) und titelte: «Sex-Skandal um SVP-Politiker: Hat er sie geschändet?»

Auf diesen Artikel folgten im «Blick» und weiteren Medien mehrere hundert Artikel zu dem, was an der Zuger Landammann-Feier zwischen Spiess-Hegglin und Hürlimann vorgefallen sein könnte. Was genau passiert war, wurde juristisch und medizinisch nie aufgeklärt.

«Kampf hat sich gelohnt»

In einer ersten Reaktion sagt Jolanda Spiess-Hegglin gegenüber SRF News: «Das Urteil bedeutet mir und meiner Familie sehr viel. Es ist ein Meilenstein auf dem Weg zurück in die Normalität und zeigt: Medien dürfen sich nicht alles erlauben.» Es habe sich gelohnt, dass sie gekämpft und nie aufgegeben habe.

Ringier wird durch das Gericht verpflichtet, Spiess-Hegglin eine Genugtuung von 20’000 Franken zu zahlen. Zudem muss Ringier die Gerichts- und Anwaltskosten tragen.

Keine Entschuldigung auf der Front

Abgelehnt wurde die Forderung von Spiess-Hegglin nach einer Entschuldigung des «Blick» auf der Titelseite. Das Gericht verpflichtet Ringier nicht, eine Entschuldigung zu veröffentlichen. Dies müsste freiwillig geschehen.

Ringier prüft Rekurs

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Das Medienhaus Ringier hat das Urteil im Fall Spiess-Hegglin gemäss einer eigenen Medienmitteilung zur Kenntnis genommen. Aber: «Wir teilen die Ansichten des Kantonsgerichts Zug in den beiden wesentlichen Punkten nicht.»

Zudem hält Ringier fest, dass das Kantonsgericht der Klägerin in nur zwei von fünf Punkten recht gegeben habe. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. «Insbesondere wurde die Publikation einer Entschuldigung vom Kantonsgericht Zug nicht angeordnet», betont Ringier in seiner Stellungnahme weiter.

Ringier ist weiterhin der Meinung, dass die Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung zu Unrecht erfolgte und entsprechend auch keine Genugtuung zuzusprechen sei. «Deshalb werden wir prüfen, ob wir beim Obergericht des Kantons Zug Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil einlegen.»

Spiess-Hegglin will das Urteil nun im Detail analysieren und dann entscheiden, ob sie auf der Grundlage dieses Urteils weitere Forderungen stelle. Gegenüber SRF News erwähnt sie die Möglichkeit, Anspruch auf den Gewinn zu erheben, den Ringier mit ihrem Namen gemacht habe. Die Webseite «Blick Online» hat mit über 200 Artikeln über Spiess-Hegglin hohe Klickzahlen erzielt. Gemäss Medienexperte Hansi Voigt (ehemaliger Online-Chef von «20 Minuten») habe Ringier mit diesen Artikeln über eine Million Franken verdient.

Ringier kann Urteil weiterziehen

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Ringier kann innerhalb von 30 Tagen Berufung beim Obergericht des Kantons Zug einreichen. Ob Ringier diese Möglichkeit wahrnimmt, ist noch offen.

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