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Entschädigung bei Verspätung Konsumentenschutz «bezeichnet Vorschläge als unbrauchbar»

Ab Mitte 2020 sollen Zugpassagiere Geld zurückerhalten, wenn sich ihre Reise übermässig verzögert. Nun gibt es Kritik.

Kommt ein Zug zu spät oder fällt aus, dann beschwichtigen die ÖV-Anbieter die Kunden bis jetzt mit einem Sorry-Bonus oder netten Worten – freiwillig. Denn eine gesetzliche Pflicht zur Entschädigung gibt es bislang nicht, so wie es bei Verspätungen von Flügen zum Beispiel schon der Fall ist. Der Bund will dies nun ändern, zur Freude der Passagiere.

Ab Mitte nächsten Jahres sollen in der Schweiz auch Zugpassagiere Geld zurückerhalten, wenn sich ihre Reise übermässig verzögert. Ab einer Stunde Verspätung sieht der Vorschlag mindestens 25 Prozent des Billettpreises vor, ab zwei Stunden mindestens 50 Prozent.

Die Geschäftsführerin der Stiftung für Konsumentenschutz, Sara Stalder, bezeichnet den Vorschlag des Bundes allerdings als «unbrauchbar»: «So wie der Vorschlag jetzt vorliegt, wird er nichts bringen. Es gibt einige Bestimmungen, die eigentlich verhindern, dass man zu einer Vergütung kommen kann. Und zudem ist die Obergrenze, ab der man überhaupt eine Rückvergütung beantragen kann, viel zu hoch gelegt.»

Vergütung nur bei Billett-Preisen ab 40 Franken

Zum Zug käme das Gesetz nämlich erst bei Billettpreisen ab 40 Franken. Laut der Konsumentenschützerin müsste dieser Betrag halbiert werden. Der Betrag sei jedoch aus Effizienzgründen sinnvoll, da sonst der administrative Aufwand zu gross werde. So argumentiert man bei der nationalen Tariforganisation CH-Direct, an der praktisch alle Transportunternehmen der Schweiz beteiligt sind.

Wichtig sei nun, dass man eine gemeinsame Branchenlösung erarbeite, sagt Helmut Eichhorn, der Geschäftsführer von CH-Direct: «Hier ist es auch ganz zentral, dass wir eine einzige Anlaufstelle unseren Kunden zur Verfügung stellen können, welche die Anfragen für Rückerstattungen dann entsprechend auch bearbeiten kann.»

Doch wie beweist man eine Verspätung?

Ein Punkt, den der Bund in seinem Vorschlag äusserst offen formuliert, ist jener der Nachweisbarkeit. Es soll ausreichen, wenn ein Passagier glaubhaft machen kann, dass er oder sie von einer entsprechenden Verspätung betroffen war. Aber: «Wie diese Glaubhaftmachung aussehen kann, ist in den Entschädigungsbedingungen der Transportunternehmen zu definieren und wird im Einzelfall zu prüfen sein», heisst es weiter.

Der Bund fordert in seinem Vorschlag aber ein möglichst einfaches und transparentes System für die Reisenden.

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